
Kurzantwort: Zahlt ein Personaldienstleister seine Abgaben nicht, kann die Forderung beim Einsatzbetrieb landen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen haftet der Entleiher „wie ein selbstschuldnerischer Bürge“ (§ 28e Abs. 2 SGB IV), bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt dieselbe Regel (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Bei der Lohnsteuer haftet er neben dem Verleiher, aber erst, wenn die Vollstreckung beim Verleiher gescheitert ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 42d Abs. 6 EStG). Eine Entlastung wegen fehlenden Verschuldens sieht § 28e Abs. 2 SGB IV nicht vor. Schützen kann nur, wer zu jedem Verleiher aktuelle Nachweise hat und sie regelmäßig erneuert.
„Subsidiär“ heißt nachrangig. In der Zeitarbeit meint das Wort die Haftung des Einsatzbetriebs (rechtlich: Entleiher) für Zahlungspflichten, die eigentlich der Verleiher hat: Beiträge zur Sozialversicherung, zur Berufsgenossenschaft, Lohnsteuer und Mindestentgelt.
Das Wort ist in der Branche üblich, im Gesetz steht es so nicht. Und es stimmt nur teilweise. Bei der Lohnsteuer ist die Haftung tatsächlich nachrangig. Bei der Sozialversicherung nicht: Der Entleiher haftet dort wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage, er kann nur die Zahlung verweigern, bis die Einzugsstelle den Verleiher gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist.
Der Kern steht in einem Satz:
Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind.
§ 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, Gesetzestext
Praktisch läuft das so: Der Verleiher zahlt Beiträge nicht oder nicht vollständig. Die Einzugsstelle, in der Regel die Krankenkasse, mahnt ihn. Läuft die Mahnfrist ab, ohne dass gezahlt wird, kann sie sich an den Einsatzbetrieb halten. Der Gesetzestext dazu: Der Entleiher „kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist“.
Die Haftung umfasst nicht nur die Beiträge. Nach § 28e Abs. 4 SGB IV kommen Säumniszuschläge und Zinsen für gestundete Beiträge dazu. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenen Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Beitragsansprüche verjähren nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
Ein Einsatzbetrieb setzt 15 Leiharbeitnehmer mit je 3.000 Euro Bruttolohn im Monat ein. Der Verleiher zahlt über sechs Monate keine Sozialversicherungsbeiträge. Das sind 270.000 Euro Bruttolohn. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt grob bei 40 Prozent des Bruttolohns, hier also bei rund 108.000 Euro. Dazu kommen Säumniszuschläge, die jeden Monat weiterlaufen. Die genaue Höhe hängt von Krankenkasse und Umlagen ab. Die Größenordnung zeigt, warum ein Verleiher mit Zahlungsproblemen für den Einsatzbetrieb schnell sechsstellig wird.
Bei der Lohnsteuer ist die Haftung nachrangig. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 42d Abs. 6 EStG Satz 6). Ist die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, nimmt das Finanzamt 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer als Haftungsschuld an, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass sie niedriger ist (Satz 7). Bei 100.000 Euro Überlassungsentgelt netto wären das 15.000 Euro. Außerdem kann das Finanzamt anordnen, dass der Entleiher einen Teil des Entgelts einbehält und abführt (Abs. 8).
Es gibt zwei Ausnahmen. Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine AÜG-Erlaubnis zugrunde liegt und er nachweist, dass er seine Mitwirkungspflichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfüllt hat (Satz 2). Und er haftet nicht, wenn er sich ohne Verschulden über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung geirrt hat (Satz 3).
Der Haftungssatz in § 28e Abs. 2 Satz 1 gilt „bei einem wirksamen Vertrag“. Ist der Vertrag unwirksam, etwa weil dem Verleiher die Erlaubnis fehlt, wird es für den Einsatzbetrieb nicht besser: Dann gilt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Zahlt der Verleiher trotzdem Lohn, schuldet er auch die darauf entfallenden Beiträge, gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber, und beide haften als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV). Wie die Erlaubnis zu prüfen ist, steht im Beitrag zur AÜG-Erlaubnis. Was bei Verstößen zusätzlich als Bußgeld droht, im Beitrag Bußgelder bei Arbeitnehmerüberlassung.
Ob überhaupt Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, entscheidet sich an der Eingliederung und am Weisungsrecht, nicht am Vertragstitel. Wer Verträge als Dienst- oder Werkvertrag führt und tatsächlich Personal überlässt, hat die Haftungsfrage gleich doppelt: Dazu gibt es unsere Checkliste zur Abgrenzung.
Eine Zahlung des Verleihers lässt sich nicht erzwingen. Was sich ändern lässt, ist, wie früh Sie ein Problem sehen:
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Dahinter liegen nach Angaben von IZS geprüfte Zahlungen an Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, aktive AÜ-Erlaubnisse (täglich aktualisiert), Versicherungspolicen, Gewerbezentralregisterauszug, Zertifikate und Risiken aus den letzten 24 Monaten. Sie müssen die Unterlagen nicht selbst einsammeln und nachhalten.
Zwei Dinge dazu, damit keine falschen Erwartungen entstehen. Die Versicherung ersetzt die eigene Sorgfalt nicht, und was sie im Einzelfall abdeckt, legen die Bedingungen von IZS fest. Und ein Rating ist keine Rechtsberatung. Es zeigt Ihnen schneller, wo Sie hinschauen müssen.
Gemeint ist die Haftung des Einsatzbetriebs (Entleiher) für Zahlungspflichten des Verleihers, wenn dieser nicht zahlt: Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 2 SGB IV), Beiträge zur Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII), Lohnsteuer (§ 42d Abs. 6 EStG) und unter Umständen Mindestentgelt (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG).
Ja. Bei einem wirksamen Überlassungsvertrag haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung überlassen wurden. Er kann die Zahlung verweigern, bis die Einzugsstelle den Verleiher gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist (§ 28e Abs. 2 SGB IV).
Nicht sicher. Sie belegt den Zahlungsstand am Ausstellungstag. Für die Arbeitnehmerüberlassung sieht § 28e Abs. 2 SGB IV keine Entlastungsregel vor, wie sie § 28e Abs. 3b SGB IV für das Baugewerbe enthält. Die Bescheinigung hilft beim Erkennen von Rückständen, nicht als Freibrief.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
Sie beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit der Überlassung. Ist sie schwer zu ermitteln, werden 15 Prozent des vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer angenommen, solange der Entleiher keine niedrigere Steuer glaubhaft macht (§ 42d Abs. 6 Satz 7 EStG). Der Entleiher kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung beim Verleiher fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht.
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Rechtsstand: 19. Oktober 2026. Grundlage sind § 28e SGB IV, § 24 und § 25 SGB IV, § 150 SGB VII, § 42d EStG, § 13 MiLoG und § 14 AEntG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


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