
Kurzantwort: Jeder Verleiher braucht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Fehlt sie, sind der Überlassungsvertrag und der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam, und beim Einsatzbetrieb entsteht ein Arbeitsverhältnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 AÜG). Auch der Einsatzbetrieb handelt ordnungswidrig, wenn er eine Person ohne Erlaubnis des Verleihers tätig werden lässt: bis zu 30.000 €. Prüfen Sie deshalb vor dem ersten Einsatz die Erlaubnis und tragen Sie das Ablaufdatum in Ihre Akte ein.
Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte überlassen will. Überlassen heißt: Die Person ist in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Ob Dienst- oder Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, entscheidet sich an dieser Frage, nicht am Titel des Vertrags. Eine Checkliste zur Abgrenzung haben wir ebenfalls veröffentlicht.
Der Verleiher muss im Vertrag mit dem Einsatzbetrieb erklären, ob er die Erlaubnis besitzt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Fällt die Erlaubnis später weg, muss er den Einsatzbetrieb unverzüglich informieren, bei Nichtverlängerung, Rücknahme oder Widerruf zusätzlich auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung hinweisen (§ 12 Abs. 2). Die Erklärung im Vertrag ersetzt allerdings nicht Ihre eigene Prüfung: Sie belegt nur, was der Verleiher behauptet.
Ja, wenn er Arbeitnehmer als Verleiher an Dritte überlassen will. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
Die erste Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet. Sie verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Behörde nicht vor Ablauf ablehnt. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 4 und 5 AÜG).
Der Verleiher muss den Einsatzbetrieb unverzüglich unterrichten (§ 12 Abs. 2 AÜG). Bei Nichtverlängerung, Rücknahme oder Widerruf gilt die Erlaubnis für die Abwicklung bestehender Verträge weiter, längstens zwölf Monate.
Der Einsatzbetrieb handelt ordnungswidrig, wenn er eine ohne Erlaubnis überlassene Person tätig werden lässt, mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 €. Außerdem gilt beim Einsatzbetrieb ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG).
Nein. Sie belegt nur die Angabe des Verleihers. Fordern Sie die Erlaubnis selbst an und dokumentieren Sie Laufzeit und Wiedervorlage.
Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 2, § 9, § 10, § 12 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


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