Bußgelder bei Arbeitnehmerüberlassung: Was Verleiher und Einsatzbetriebe riskieren

5. Oktober 2026
Waage mit Vertragsdokumenten auf der einen und einer Kette mit Warnschild auf der anderen Seite, dazu ein Richterhammer

Kurzantwort: Das AÜG kennt sechs Bußgeldstufen: bis 500.000 €, 50.000 €, 30.000 €, 3.000 €, 2.000 € und 1.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). Am teuersten wird es, wenn Leiharbeitnehmern die Gleichstellung oder der Mindestlohn vorenthalten wird. Bis zu 30.000 € kosten unter anderem das Überlassen ohne Erlaubnis, Kettenverleih, fehlende Kennzeichnung oder Konkretisierung und das Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer. Bestraft wird Vorsatz ebenso wie Fahrlässigkeit.

Die Bußgeldstufen im Überblick

  • Bis zu 500.000 €: Arbeitsbedingungen nach dem Gleichstellungsgrundsatz nicht gewährt (Nr. 7a), Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt (Nr. 7b), ausländischen Leiharbeitnehmer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder Genehmigung tätig werden lassen (Nr. 2), Leiharbeitnehmer in einem unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb tätig werden lassen (Nr. 8a, § 11 Abs. 5 AÜG).
  • Bis zu 50.000 €: Aufzeichnungen nach § 17c nicht erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt (Nr. 18).
  • Bis zu 30.000 €: Überlassen ohne Erlaubnis (Nr. 1) und tätig werden lassen (Nr. 1a), Kettenverleih (Nr. 1b), fehlende oder falsche Kennzeichnung (Nr. 1c) und Konkretisierung (Nr. 1d), Überlassen entgegen der Höchstüberlassungsdauer (Nr. 1e), Verstoß gegen § 1b Satz 1 (Nr. 1f), Verstöße gegen Aufbewahrungs-, Duldungs-, Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber den Prüfbehörden (Nr. 6, 11 bis 17 und 19).
  • Bis zu 3.000 €: unter anderem Auflagen der Erlaubnis nicht erfüllt (Nr. 3), Leiharbeitnehmer nicht informiert (Nr. 9), Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen nicht gewährt (Nr. 10), Anzeige nach § 1a nicht richtig erstattet (Nr. 2a).
  • Bis zu 2.000 €: Pflichten aus § 11 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt (Nr. 8): Nachweis der Vertragsbedingungen, Merkblatt, Information vor jeder Überlassung.
  • Bis zu 1.000 €: alle übrigen Fälle.

Das sind Obergrenzen, keine Festbeträge. Die Höhe im Einzelfall legt die zuständige Behörde fest.

Wen trifft es: Verleiher oder Einsatzbetrieb?

Die meisten Tatbestände richten sich an den Verleiher. Den Einsatzbetrieb treffen ausdrücklich zum Beispiel das Tätigwerdenlassen von Personen, die ohne Erlaubnis überlassen werden (Nr. 1a), der Kettenverleih (Nr. 1b), der Einsatz im Arbeitskampf (Nr. 8a) und der Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer ohne erforderliche Berechtigung (Nr. 2). Auch bei Kennzeichnung und Konkretisierung steht der Einsatzbetrieb in der Pflicht, denn das Gesetz verpflichtet beide Vertragsparteien (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6).

Zuständig sind je nach Tatbestand der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder die Bundesagentur für Arbeit. Wie die Einordnung im Einzelnen läuft, regelt § 16 Abs. 3 AÜG.

Was ist Kettenverleih?

Überlassen darf nur der Arbeitgeber. Das Gesetz erlaubt die Überlassung nur, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Wer Leiharbeitnehmer weiterverleiht, ohne ihr Arbeitgeber zu sein, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, bis 30.000 €). Verstößt die überlassende Person dabei zusätzlich gegen die Erlaubnispflicht, die Kennzeichnung, die Konkretisierung oder die Höchstüberlassungsdauer, gelten die Folgen aus § 9 und § 10 entsprechend, also Unwirksamkeit und ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb (§ 10a AÜG).

Das ist für das Master-Vendor-Modell relevant. Der Master Vendor koordiniert, aber die Überlassung muss vertraglich so aufgebaut sein, dass sie von dem Unternehmen ausgeht, bei dem die Person angestellt ist. Wie das im Einzelfall geht, sollten Sie rechtlich prüfen lassen. Die Grundlagen zum Modell stehen im Ratgeber Master Vendor.

Bußgeld ist nicht die einzige Folge

Ein Verstoß kann außerdem dazu führen, dass Verträge unwirksam werden und ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb entsteht. Diese Folgen sind meist die teurere Seite. Zu den einzelnen Pflichten haben wir eigene Beiträge: Erlaubnis prüfen, Kennzeichnung und Konkretisierung, Höchstüberlassungsdauer überschritten und Drehtürklausel.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei Verstößen gegen das AÜG?

Je nach Verstoß bis zu 500.000 €, 50.000 €, 30.000 €, 3.000 €, 2.000 € oder 1.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). Die Beträge sind Obergrenzen.

Wofür gilt das höchste Bußgeld von 500.000 €?

Unter anderem, wenn Arbeitsbedingungen nach dem Gleichstellungsgrundsatz oder das Mindeststundenentgelt nicht gewährt werden, wenn eine Person ohne erforderlichen Aufenthaltstitel tätig wird oder wenn Leiharbeitnehmer im vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb eingesetzt werden.

Kann auch ein Einsatzbetrieb ein Bußgeld bekommen?

Ja, zum Beispiel wenn er Personen tätig werden lässt, die ohne Erlaubnis überlassen werden, bei Kettenverleih, bei fehlender Kennzeichnung oder Konkretisierung und beim Einsatz im Arbeitskampf.

Reicht Fahrlässigkeit für ein Bußgeld?

Ja. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Vorschriften verstößt (§ 16 Abs. 1 AÜG).

Was ist Kettenverleih?

Das Weiterverleihen von Arbeitnehmern durch jemanden, der nicht ihr Arbeitgeber ist. Das Gesetz erlaubt Überlassung nur, wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).

Wichtigste Erkenntnisse

  • Bußgeldstufen: 500.000 €, 50.000 €, 30.000 €, 3.000 €, 2.000 € und 1.000 €, jeweils als Obergrenze.
  • Am teuersten: Gleichstellung oder Mindestlohn nicht gewährt.
  • 30.000 € drohen unter anderem bei fehlender Erlaubnis, Kettenverleih, fehlender Kennzeichnung oder Konkretisierung und überschrittener Höchstdauer.
  • Auch Einsatzbetriebe können betroffen sein, nicht nur Verleiher.
  • Fahrlässigkeit genügt. Dokumentation ist deshalb Pflicht, nicht Kür.

Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 10a, § 11 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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