
Kurzantwort: Wird die Überlassungshöchstdauer überschritten (im Regelfall 18 aufeinanderfolgende Monate), wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Zwischen Einsatzbetrieb und Leiharbeitnehmer gilt dann ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer kann innerhalb eines Monats erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält. Dem Verleiher droht außerdem ein Bußgeld von bis zu 30.000 €.
Der Verleiher darf dieselbe Person nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen, und der Entleiher darf sie nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Einsatzbetrieb werden angerechnet, auch wenn ein anderer Verleiher beteiligt war, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Liegen mehr als drei Monate dazwischen, werden die früheren Zeiten nicht angerechnet. Ein Wechsel des Verleihers setzt die Uhr also nicht zurück. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zur Höchstüberlassungsdauer.
Ob 18 Monate überhaupt die richtige Grenze sind, hängt vom Einsatzbetrieb ab. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Dauer vorsehen. Was dafür gelten muss, steht im Beitrag 24 Monate Überlassungshöchstdauer.
Der Leiharbeitnehmer muss kein Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs werden. Er kann stattdessen erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Dafür gelten feste Regeln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 AÜG):
Das Gesetz zieht eine klare Grenze für den Fall, dass alles einfach weiterläuft: Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gelten dieselben Folgen erneut, und eine weitere Festhaltenserklärung ist unwirksam (§ 9 Abs. 3 AÜG). Wer sie nutzt, gewinnt damit keine zusätzliche Zeit.
Wer entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 eine Person überlässt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG), zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Das gilt bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit.
stazzle berechnet die Höchstüberlassungsdauer ab dem ersten Einsatz über alle Standorte eines Einsatzbetriebs, wenn der Betrieb das so einstellt, und weist Einsatzbetrieb und Personaldienstleister per Dashboard und E-Mail rechtzeitig darauf hin. Die Entscheidung, was danach passiert, bleibt bei Ihnen.
In stazzle wird die Höchstüberlassungsdauer überwacht. Das System berechnet die bisherige Dauer pro Person und Einsatzbetrieb aus den eingepflegten Einsätzen. Voraussetzung ist, dass der Disponent die Daten richtig erfasst. Die Kunden bekommen die Information in festgelegten zeitlichen Abständen per E-Mail, bevor die Grenze erreicht ist.
Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird unwirksam, und zwischen Einsatzbetrieb und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Der Leiharbeitnehmer kann innerhalb eines Monats erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 AÜG).
Nach dem Gesetz gilt der Einsatzbetrieb als Arbeitgeber, sofern keine wirksame Festhaltenserklärung vorliegt.
Eine schriftliche Erklärung des Leiharbeitnehmers, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Sie muss vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden und innerhalb eines Monats nach Überschreiten der Höchstdauer abgegeben werden (§ 9 Abs. 2 AÜG).
Wird die Überlassung fortgeführt, treten dieselben Folgen erneut ein, und eine weitere Festhaltenserklärung ist unwirksam (§ 9 Abs. 3 AÜG).
Für das Überlassen entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 € verhängt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG).
Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 9, § 10 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


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