
Das Wichtigste in Kürze: Die Höchstüberlassungsdauer legt fest, wie lange ein Leiharbeitnehmer ununterbrochen beim selben Einsatzbetrieb tätig sein darf. Nach Paragraf 1 Absatz 1b AÜG beträgt sie grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate. Durch Tarifverträge der Einsatzbranche kann sie verlängert werden, zum Beispiel auf bis zu 48 Monate. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Zählung zurück. Wird die Grenze überschritten, kann ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entstehen.
Die Höchstüberlassungsdauer ist die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegte Höchstdauer, für die ein Zeitarbeitnehmer demselben Entleiher überlassen werden darf. Sie soll verhindern, dass Zeitarbeit dauerhaft reguläre Beschäftigung ersetzt. Sie bezieht sich auf den einzelnen Arbeitnehmer im einzelnen Einsatzbetrieb, nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsfirma und nicht auf die Position an sich.
Nach Paragraf 1 Absatz 1b AÜG darf ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden. Maßgeblich sind Kalendermonate ab Beginn der Überlassung, nicht die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage. Diese Grenze gilt einheitlich, solange keine abweichende tarifliche Regelung in der Einsatzbranche besteht.
Die 18-Monats-Grenze ist nicht starr. Tarifverträge der Einsatzbranche können eine längere Höchstüberlassungsdauer vorsehen. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Konstellationen.
| Konstellation | Mögliche Höchstüberlassungsdauer |
| Gesetzlicher Regelfall (AÜG) | 18 Monate |
| Tarifvertrag der Einsatzbranche | verlängert (branchenabhängig, z. B. 24 Monate) |
| Betriebsvereinbarung auf Basis eines Tarifvertrags | teils bis zu 48 Monate |
Entscheidend ist der Tarifvertrag beim Entleiher, nicht der Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirma.
Für die Berechnung werden zusammenhängende Einsatzzeiten beim selben Entleiher addiert. Eine Unterbrechung des Einsatzes wird dabei nach einer klaren Regel behandelt: Unterbrechungen von bis zu drei Monaten werden übersprungen, die vorherigen Einsatzzeiten aber weiter mitgezählt. Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Zählung vollständig zurück, sodass die Frist danach neu beginnt.
Genau hierauf zielt die häufige Frage nach der 3-Monats-Pause: Eine echte Zurücksetzung der Höchstüberlassungsdauer tritt erst ein, wenn der Einsatz beim selben Entleiher länger als drei Monate unterbrochen wird. Kürzere Pausen genügen dafür nicht.
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Wird die zulässige Höchstüberlassungsdauer überschritten, hat das ernste Rechtsfolgen. Es kann kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb entstehen, sofern der Arbeitnehmer nicht widerspricht. Zusätzlich drohen der Zeitarbeitsfirma Bußgelder und im Wiederholungsfall der Verlust der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Für Personaldienstleister ist die lückenlose Fristenüberwachung deshalb Pflicht.
Bei vielen Mitarbeitern und parallelen Einsätzen sind Höchstüberlassungsdauer und die 3-Monats-Unterbrechungsregel manuell kaum fehlerfrei zu tracken. stazzle erfasst Einsatzzeiten und Unterbrechungen digital und macht kritische Fristen transparent, bevor sie überschritten werden.
Grundsätzlich 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher nach Paragraf 1 Absatz 1b AÜG. Durch Branchentarifverträge kann sie verlängert werden.
Ja. Tarifverträge der Einsatzbranche und darauf gestützte Betriebsvereinbarungen können eine längere Dauer vorsehen, in manchen Branchen bis zu 48 Monate.
Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Zählung zurück. Kürzere Unterbrechungen werden mitgezählt.
Es kann ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb entstehen, und der Zeitarbeitsfirma drohen Bußgelder bis hin zum Erlaubnisverlust.
Sie zählt pro Arbeitnehmer im jeweiligen Einsatzbetrieb, nicht pro Arbeitsplatz.
Wie sich die Einsatzdauer auf die Bezahlung auswirkt, erklärt unser Ratgeber zum Mindestlohn Zeitarbeit 2026. Zu den tariflichen Grundlagen siehe GVP-Tarifvertrag 2026, ein Gesamtüberblick findet sich im Zeitarbeit-Ratgeber.
Offizielle Quelle: Den Gesetzestext zur Überlassungshöchstdauer findest du in Paragraf 1 AÜG bei gesetze-im-internet.de.
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