
Kurzantwort: 24 Monate sind keine allgemeine Grenze. Sie sind nur möglich, wenn der Einsatzbetrieb nicht tarifgebunden ist, ein Tarifvertrag der Einsatzbranche Abweichungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt, ohne selbst eine eigene Höchstdauer dafür festzulegen, und der Einsatzbetrieb eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Dieselbe Person darf nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Einsatzbetrieb überlassen werden. Frühere Einsätze zählen mit, auch bei einem anderen Verleiher, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Was passiert, wenn man die Grenze reißt, steht im Beitrag Höchstüberlassungsdauer überschritten.
Das Gesetz sieht mehrere Wege vor. Sie hängen davon ab, ob der Einsatzbetrieb tarifgebunden ist und was der Tarifvertrag seiner Branche regelt.
Gilt für den Betrieb mehr als ein Tarifvertrag, ist der Tarifvertrag maßgeblich, der für die Branche des Einsatzbetriebs repräsentativ ist (Satz 7). Für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gibt es eine eigene Regelung (Satz 8).
Diesen Nachweis brauchen Sie auch, wenn mehrere Verleiher im Spiel sind. Beim Master-Vendor-Modell sollte klar geregelt sein, wer die Unterlagen führt. Mehr dazu im Ratgeber Master Vendor.
In stazzle wird die Höchstüberlassungsdauer überwacht. Das System berechnet die bisherige Dauer pro Person und Einsatzbetrieb aus den eingepflegten Einsätzen. Voraussetzung ist, dass der Disponent die Daten richtig erfasst. Die Kunden bekommen die Information in festgelegten zeitlichen Abständen per E-Mail.
Nein. Im Regelfall gelten 18 Monate. 24 Monate sind nur in dem Fall möglich, dass ein nicht tarifgebundener Einsatzbetrieb eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags der Einsatzbranche abschließt, der keine eigene Höchstdauer dafür festlegt (§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG).
Die Tarifparteien der Einsatzbranche durch Tarifvertrag. Nicht tarifgebundene Einsatzbetriebe können diese Regelungen unter den Voraussetzungen des Gesetzes durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen.
Nein. Maßgeblich ist der Tarifvertrag der Einsatzbranche, also der Branche des Kunden.
Für nicht tarifgebundene Einsatzbetriebe ja. Ohne Betriebs- oder Dienstvereinbarung bleibt es bei 18 Monaten.
Dann ist der für die Branche des Einsatzbetriebs repräsentative Tarifvertrag maßgeblich (§ 1 Abs. 1b Satz 7 AÜG).
Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage ist § 1 Abs. 1b AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


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