Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit: Wann Einsatzbetriebe für ihren Personaldienstleister zahlen

19. Oktober 2026
Mitarbeiterin im Einsatzbetrieb prüft am Laptop eine Lieferantenübersicht mit Ampel, daneben Schutzschild über Dokumentenstapel und eine Rechnung, die vom Verleiher zum Einsatzbetrieb zurückläuft

Kurzantwort: Zahlt ein Personaldienstleister seine Abgaben nicht, kann die Forderung beim Einsatzbetrieb landen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen haftet der Entleiher „wie ein selbstschuldnerischer Bürge“ (§ 28e Abs. 2 SGB IV), bei den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt dieselbe Regel (§ 150 Abs. 3 SGB VII). Bei der Lohnsteuer haftet er neben dem Verleiher, aber erst, wenn die Vollstreckung beim Verleiher gescheitert ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 42d Abs. 6 EStG). Eine Entlastung wegen fehlenden Verschuldens sieht § 28e Abs. 2 SGB IV nicht vor. Schützen kann nur, wer zu jedem Verleiher aktuelle Nachweise hat und sie regelmäßig erneuert.

Was bedeutet Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit?

„Subsidiär“ heißt nachrangig. In der Zeitarbeit meint das Wort die Haftung des Einsatzbetriebs (rechtlich: Entleiher) für Zahlungspflichten, die eigentlich der Verleiher hat: Beiträge zur Sozialversicherung, zur Berufsgenossenschaft, Lohnsteuer und Mindestentgelt.

Das Wort ist in der Branche üblich, im Gesetz steht es so nicht. Und es stimmt nur teilweise. Bei der Lohnsteuer ist die Haftung tatsächlich nachrangig. Bei der Sozialversicherung nicht: Der Entleiher haftet dort wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage, er kann nur die Zahlung verweigern, bis die Einzugsstelle den Verleiher gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist.

Wofür haftet der Einsatzbetrieb?

  • Sozialversicherungsbeiträge: § 28e Abs. 2 SGB IV. Das betrifft den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen.
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: § 150 Abs. 3 SGB VII verweist für die Arbeitnehmerüberlassung auf § 28e Abs. 2 und 4 SGB IV. Die Mechanik ist dieselbe, Gläubiger ist die Berufsgenossenschaft.
  • Lohnsteuer: § 42d Abs. 6 EStG. Der Entleiher haftet neben dem Verleiher, beschränkt auf die Lohnsteuer für die Zeit, in der ihm der Arbeitnehmer überlassen war.
  • Mindestentgelt: § 13 MiLoG erklärt § 14 AEntG für entsprechend anwendbar. Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, für das Mindestentgelt wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Der Wortlaut nennt auch den von einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher. Wie weit das den unmittelbaren Entleiher trifft, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die rechtliche Prüfung.

Sozialversicherung: Wie die Haftung konkret abläuft

Der Kern steht in einem Satz:

Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind.

§ 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV, Gesetzestext

Praktisch läuft das so: Der Verleiher zahlt Beiträge nicht oder nicht vollständig. Die Einzugsstelle, in der Regel die Krankenkasse, mahnt ihn. Läuft die Mahnfrist ab, ohne dass gezahlt wird, kann sie sich an den Einsatzbetrieb halten. Der Gesetzestext dazu: Der Entleiher „kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist“.

Die Haftung umfasst nicht nur die Beiträge. Nach § 28e Abs. 4 SGB IV kommen Säumniszuschläge und Zinsen für gestundete Beiträge dazu. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenen Monat (§ 24 Abs. 1 SGB IV). Beitragsansprüche verjähren nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Ein Rechenbeispiel

Ein Einsatzbetrieb setzt 15 Leiharbeitnehmer mit je 3.000 Euro Bruttolohn im Monat ein. Der Verleiher zahlt über sechs Monate keine Sozialversicherungsbeiträge. Das sind 270.000 Euro Bruttolohn. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt grob bei 40 Prozent des Bruttolohns, hier also bei rund 108.000 Euro. Dazu kommen Säumniszuschläge, die jeden Monat weiterlaufen. Die genaue Höhe hängt von Krankenkasse und Umlagen ab. Die Größenordnung zeigt, warum ein Verleiher mit Zahlungsproblemen für den Einsatzbetrieb schnell sechsstellig wird.

Was bei Lohnsteuer anders ist

Bei der Lohnsteuer ist die Haftung nachrangig. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 42d Abs. 6 EStG Satz 6). Ist die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, nimmt das Finanzamt 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer als Haftungsschuld an, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass sie niedriger ist (Satz 7). Bei 100.000 Euro Überlassungsentgelt netto wären das 15.000 Euro. Außerdem kann das Finanzamt anordnen, dass der Entleiher einen Teil des Entgelts einbehält und abführt (Abs. 8).

Es gibt zwei Ausnahmen. Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine AÜG-Erlaubnis zugrunde liegt und er nachweist, dass er seine Mitwirkungspflichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfüllt hat (Satz 2). Und er haftet nicht, wenn er sich ohne Verschulden über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung geirrt hat (Satz 3).

Wann es besonders teuer wird

Der Haftungssatz in § 28e Abs. 2 Satz 1 gilt „bei einem wirksamen Vertrag“. Ist der Vertrag unwirksam, etwa weil dem Verleiher die Erlaubnis fehlt, wird es für den Einsatzbetrieb nicht besser: Dann gilt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Zahlt der Verleiher trotzdem Lohn, schuldet er auch die darauf entfallenden Beiträge, gilt neben dem Entleiher als Arbeitgeber, und beide haften als Gesamtschuldner (§ 28e Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV). Wie die Erlaubnis zu prüfen ist, steht im Beitrag zur AÜG-Erlaubnis. Was bei Verstößen zusätzlich als Bußgeld droht, im Beitrag Bußgelder bei Arbeitnehmerüberlassung.

Ob überhaupt Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, entscheidet sich an der Eingliederung und am Weisungsrecht, nicht am Vertragstitel. Wer Verträge als Dienst- oder Werkvertrag führt und tatsächlich Personal überlässt, hat die Haftungsfrage gleich doppelt: Dazu gibt es unsere Checkliste zur Abgrenzung.

Was Einsatzbetriebe vorbeugend tun können

Eine Zahlung des Verleihers lässt sich nicht erzwingen. Was sich ändern lässt, ist, wie früh Sie ein Problem sehen:

  1. Fordern Sie vor dem ersten Einsatz die AÜG-Erlaubnis an und tragen Sie das Ablaufdatum ein.
  2. Lassen Sie sich Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen und Berufsgenossenschaft geben und vom Finanzamt eine Bescheinigung in Steuersachen. Erneuern Sie sie regelmäßig, zum Beispiel quartalsweise.
  3. Behandeln Sie jede Bescheinigung als Momentaufnahme. Sie zeigt den Stand am Ausstellungstag. Eine Entlastung für spätere Rückstände ergibt sich aus ihr nach dem Wortlaut von § 28e Abs. 2 SGB IV nicht. Anders als im Baugewerbe (§ 28e Abs. 3b) gibt es für die Arbeitnehmerüberlassung keine gesetzliche Entlastungsregel.
  4. Vereinbaren Sie im Überlassungsvertrag, dass der Verleiher Zahlungsnachweise auf Verlangen vorlegt und Zahlungsprobleme sofort meldet.
  5. Achten Sie auf Warnsignale: Der Verleiher bittet um kürzere Zahlungsziele oder Vorauszahlung, Bescheinigungen kommen verspätet, Ansprechpartner wechseln.
  6. Legen Sie fest, wer im Haus die Nachweise pflegt. Ohne Zuständigkeit bleibt die Wiedervorlage liegen.
  7. Bei mehreren Verleihern, etwa im Ratgeber Master Vendor, wächst der Pflegeaufwand mit jedem Lieferanten. Das ist der Punkt, an dem Tabellen und Ordner an ihre Grenze kommen.

Wie IZS in stazzle dabei hilft

stazzle arbeitet mit IZS zusammen. IZS ist eine Managed-Compliance-Plattform für die Personaldienstleistung und seit 2011 am Markt. Die IZS-Integration in stazzle zeigt Ihnen zu jedem Lieferanten ein Zuverlässigkeitsrating direkt in stazzle, ohne Toolwechsel.

Dahinter liegen nach Angaben von IZS geprüfte Zahlungen an Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, aktive AÜ-Erlaubnisse (täglich aktualisiert), Versicherungspolicen, Gewerbezentralregisterauszug, Zertifikate und Risiken aus den letzten 24 Monaten. Sie müssen die Unterlagen nicht selbst einsammeln und nachhalten.

  • Einstieg ab 0 Euro im Monat: alle aktuellen und historischen Beitragszahlungen an Berufsgenossenschaften und Krankenkassen, weitere Dokumente und der 1-Klick-Zuverlässigkeitscheck bis zu drei Monate zurück.
  • Erweitertes Modell ab 99 Euro netto im Monat: Check über 24 Monate, Match! als Suche nach zuverlässigen Lieferanten, Frühwarnsystem mit sofortiger Benachrichtigung, Creditreform-Daten und die Versicherung gegen Subsidiärhaftung. Die Einrichtung ist kostenlos.

Zwei Dinge dazu, damit keine falschen Erwartungen entstehen. Die Versicherung ersetzt die eigene Sorgfalt nicht, und was sie im Einzelfall abdeckt, legen die Bedingungen von IZS fest. Und ein Rating ist keine Rechtsberatung. Es zeigt Ihnen schneller, wo Sie hinschauen müssen.

Häufige Fragen

Was ist Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit?

Gemeint ist die Haftung des Einsatzbetriebs (Entleiher) für Zahlungspflichten des Verleihers, wenn dieser nicht zahlt: Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 2 SGB IV), Beiträge zur Unfallversicherung (§ 150 Abs. 3 SGB VII), Lohnsteuer (§ 42d Abs. 6 EStG) und unter Umständen Mindestentgelt (§ 13 MiLoG, § 14 AEntG).

Haftet der Einsatzbetrieb für Sozialversicherungsbeiträge des Personaldienstleisters?

Ja. Bei einem wirksamen Überlassungsvertrag haftet der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung überlassen wurden. Er kann die Zahlung verweigern, bis die Einzugsstelle den Verleiher gemahnt hat und die Mahnfrist abgelaufen ist (§ 28e Abs. 2 SGB IV).

Schützt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Haftung?

Nicht sicher. Sie belegt den Zahlungsstand am Ausstellungstag. Für die Arbeitnehmerüberlassung sieht § 28e Abs. 2 SGB IV keine Entlastungsregel vor, wie sie § 28e Abs. 3b SGB IV für das Baugewerbe enthält. Die Bescheinigung hilft beim Erkennen von Rückständen, nicht als Freibrief.

Wie lange kann die Einzugsstelle Beiträge nachfordern?

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen sind es dreißig Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Wie hoch ist die Haftung bei der Lohnsteuer?

Sie beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit der Überlassung. Ist sie schwer zu ermitteln, werden 15 Prozent des vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer angenommen, solange der Entleiher keine niedrigere Steuer glaubhaft macht (§ 42d Abs. 6 Satz 7 EStG). Der Entleiher kann erst in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung beim Verleiher fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht.

Was kostet die IZS-Integration in stazzle?

Der Einstieg ist ab 0 Euro im Monat möglich. Das erweiterte Modell mit 24-Monats-Check, Match!, Frühwarnsystem, Creditreform-Daten und Versicherung gegen Subsidiärhaftung kostet ab 99 Euro netto im Monat. Die Einrichtung ist kostenlos.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Einsatzbetriebe haften für Sozialversicherung und Unfallversicherung des Verleihers wie ein Bürge. Bei der Lohnsteuer haftet er nachrangig.
  • Für die Sozialversicherung sieht § 28e Abs. 2 SGB IV keine Entlastung wegen fehlenden Verschuldens vor.
  • Zur Haftung gehören Säumniszuschläge von 1 Prozent je Monat. Beiträge verjähren nach vier, bei Vorsatz nach dreißig Jahren.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zeigt nur den Stand am Ausstellungstag. Erneuern Sie sie regelmäßig.
  • Je mehr Verleiher Sie einsetzen, desto weniger trägt manuelle Pflege. Ein Rating wie das von IZS in stazzle zeigt Risiken früher.

Rechtsstand: 19. Oktober 2026. Grundlage sind § 28e SGB IV, § 24 und § 25 SGB IV, § 150 SGB VII, § 42d EStG, § 13 MiLoG und § 14 AEntG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Das könnte Sie auch interessieren

Mitarbeiterin im Einsatzbetrieb prüft am Laptop eine Lieferantenübersicht mit Ampel, daneben Schutzschild über Dokumentenstapel und eine Rechnung, die vom Verleiher zum Einsatzbetrieb zurückläuft

Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit: Wann Einsatzbetriebe für ihren Personaldienstleister zahlen

19. Oktober 2026
Zahlt der Personaldienstleister seine Beiträge nicht, kann die Rechnung beim Einsatzbetrieb landen. Welche Normen gelten, was das kostet und was Sie dagegen tun können.
Weiterlesen: Subsidiärhaftung in der Zeitarbeit: Wann Einsatzbetriebe für ihren Personaldienstleister zahlen
Dienstplan mit einer offenen Schicht, von der ein Pfeil über einen inneren Kreis eigener Poolkräfte nach außen zu drei Partnersymbolen A, B und C führt, daneben eine Pflegekraft mit einer Wochenansicht auf dem Smartphone

Springerpool in der Pflege: Was er kostet, was er leistet und wo er endet

7. Oktober 2026
Was ein Springerpool in der Pflege kostet, wo er trägt und wo externe Kräfte nötig bleiben. Mit Zahlen zu Leiharbeit, Pflegebudget und Besetzungsdauer.
Weiterlesen: Springerpool in der Pflege: Was er kostet, was er leistet und wo er endet

Neugierig geworden?

Nutzen Sie unser Kontaktformular für weitere Fragen.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von HubSpot. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
Eine Plattform der HR Software Solutions GmbH
kontakt@stazzle.de
cross
Zum Inhalt springen