
Kurzantwort: Das AÜG kennt sechs Bußgeldstufen: bis 500.000 €, 50.000 €, 30.000 €, 3.000 €, 2.000 € und 1.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). Am teuersten wird es, wenn Leiharbeitnehmern die Gleichstellung oder der Mindestlohn vorenthalten wird. Bis zu 30.000 € kosten unter anderem das Überlassen ohne Erlaubnis, Kettenverleih, fehlende Kennzeichnung oder Konkretisierung und das Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer. Bestraft wird Vorsatz ebenso wie Fahrlässigkeit.
Das sind Obergrenzen, keine Festbeträge. Die Höhe im Einzelfall legt die zuständige Behörde fest.
Die meisten Tatbestände richten sich an den Verleiher. Den Einsatzbetrieb treffen ausdrücklich zum Beispiel das Tätigwerdenlassen von Personen, die ohne Erlaubnis überlassen werden (Nr. 1a), der Kettenverleih (Nr. 1b), der Einsatz im Arbeitskampf (Nr. 8a) und der Einsatz ausländischer Leiharbeitnehmer ohne erforderliche Berechtigung (Nr. 2). Auch bei Kennzeichnung und Konkretisierung steht der Einsatzbetrieb in der Pflicht, denn das Gesetz verpflichtet beide Vertragsparteien (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6).
Zuständig sind je nach Tatbestand der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder die Bundesagentur für Arbeit. Wie die Einordnung im Einzelnen läuft, regelt § 16 Abs. 3 AÜG.
Überlassen darf nur der Arbeitgeber. Das Gesetz erlaubt die Überlassung nur, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Wer Leiharbeitnehmer weiterverleiht, ohne ihr Arbeitgeber zu sein, handelt ordnungswidrig (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b, bis 30.000 €). Verstößt die überlassende Person dabei zusätzlich gegen die Erlaubnispflicht, die Kennzeichnung, die Konkretisierung oder die Höchstüberlassungsdauer, gelten die Folgen aus § 9 und § 10 entsprechend, also Unwirksamkeit und ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb (§ 10a AÜG).
Das ist für das Master-Vendor-Modell relevant. Der Master Vendor koordiniert, aber die Überlassung muss vertraglich so aufgebaut sein, dass sie von dem Unternehmen ausgeht, bei dem die Person angestellt ist. Wie das im Einzelfall geht, sollten Sie rechtlich prüfen lassen. Die Grundlagen zum Modell stehen im Ratgeber Master Vendor.
Ein Verstoß kann außerdem dazu führen, dass Verträge unwirksam werden und ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb entsteht. Diese Folgen sind meist die teurere Seite. Zu den einzelnen Pflichten haben wir eigene Beiträge: Erlaubnis prüfen, Kennzeichnung und Konkretisierung, Höchstüberlassungsdauer überschritten und Drehtürklausel.
Je nach Verstoß bis zu 500.000 €, 50.000 €, 30.000 €, 3.000 €, 2.000 € oder 1.000 € (§ 16 Abs. 2 AÜG). Die Beträge sind Obergrenzen.
Unter anderem, wenn Arbeitsbedingungen nach dem Gleichstellungsgrundsatz oder das Mindeststundenentgelt nicht gewährt werden, wenn eine Person ohne erforderlichen Aufenthaltstitel tätig wird oder wenn Leiharbeitnehmer im vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb eingesetzt werden.
Ja, zum Beispiel wenn er Personen tätig werden lässt, die ohne Erlaubnis überlassen werden, bei Kettenverleih, bei fehlender Kennzeichnung oder Konkretisierung und beim Einsatz im Arbeitskampf.
Ja. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die genannten Vorschriften verstößt (§ 16 Abs. 1 AÜG).
Das Weiterverleihen von Arbeitnehmern durch jemanden, der nicht ihr Arbeitgeber ist. Das Gesetz erlaubt Überlassung nur, wenn zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG).
Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 10a, § 11 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


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