PpUGV und Leiharbeit: Zählen Leihkräfte bei den Untergrenzen?

11. September 2026
PpUGV und Leiharbeit: Leihkräfte zählen bei den Pflegepersonaluntergrenzen im Krankenhaus mit
  • Ja, Leiharbeitskräfte zählen bei den Pflegepersonaluntergrenzen mit. Die PpUGV definiert Pflegekräfte ausschließlich über die Qualifikation, nicht über das Arbeitsverhältnis.
  • Ausdrücklich geregelt ist das allerdings nirgends. Es ist ein Umkehrschluss aus dem Verordnungstext, und wer etwas anderes behauptet, hat dafür keine Fundstelle.
  • Daraus entsteht ein Widerspruch, der Geld kostet: Die Leihkraft rettet Sie vor der Sanktion, wird aber nur bis Tarifniveau refinanziert.
  • Seit dem Wegfall der PPR 2.0 am 30. Juli 2026 ist die PpUGV die zentrale sanktionsbewehrte Personalvorgabe im somatischen Krankenhaus. Personalvorgaben aus G-BA-Richtlinien und aus den Leistungsgruppen bleiben davon unberührt.
  • Springer aus Hauptnachtwachen und ComCentern sind anteilig anrechenbar, soweit sie tatsächlich am Bett gearbeitet haben. Das steht in der InEK-FAQ, nicht in der Verordnung.

Die Frage klingt technisch, entscheidet aber jeden Monat darüber, ob ein Haus in die Sanktion läuft: Wenn eine Leihkraft die Spätschicht auf der Kardiologie besetzt, zählt sie dann bei der Untergrenze mit?

Die Antwort ist ja. Interessanter ist, warum die Antwort ja lautet.

Was die Verordnung tatsächlich sagt

§ 2 Abs. 1 PpUGV definiert, wer als Pflegekraft gilt. Der Maßstab ist ausschließlich die Qualifikation: die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz, dazu ein abschließend aufgezählter Katalog von Pflegehilfskräften.

Ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus verlangt die Verordnung an keiner Stelle. Die Wörter „Leiharbeit“, „Arbeitnehmerüberlassung“ und „ohne direktes Arbeitsverhältnis“ kommen im gesamten Verordnungstext nicht vor.

Das ist der ganze Beleg. Es ist ein Umkehrschluss aus dem Fehlen einer Einschränkung, keine ausdrückliche Regelung.

Wir schreiben das so deutlich, weil im Netz derzeit mehrere Quellen behaupten, die Anrechenbarkeit sei ausdrücklich geregelt, und sich dabei auf die FAQ des InEK zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung berufen. Dort steht dazu nichts. Wir haben die Fassung mit Stand 20. Januar 2026 im Volltext geprüft: kein Treffer für „Leih“, „Zeitarbeit“, „Überlassung“ oder „Fremdpersonal“.

Das Ergebnis stimmt trotzdem. Die Begründung, die dafür herumgereicht wird, nicht.

Der Widerspruch, den kaum jemand ausspricht

Stellen Sie die beiden Regelwerke nebeneinander:

PpUGVPflegebudget (§ 6a KHEntgG)
Zählt die Leihkraft?ja, bei Qualifikation
Wird sie voll refinanziert?nein, nur bis Tarifniveau
Vermittlungsentgeltnicht berücksichtigungsfähig

Sie vermeiden mit der Leihkraft die Sanktion und tragen die Differenz selbst. Der Gesetzgeber hat damit ein Instrument geschaffen, das Sie einsetzen dürfen, aber nicht einsetzen sollen. Er verbietet es nicht, er verteuert es.

Was das im Detail bedeutet, haben wir im Beitrag zu Leiharbeit im Pflegebudget durchgerechnet.

Welche Untergrenzen gelten

Die PpUGV vom 9. November 2020 ist in Kraft, zuletzt geändert durch die 6. Änderungsverordnung vom 4. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 267). Diese Änderung hat ausschließlich die Anlage zu § 3 Abs. 1 ersetzt, also die Indikatoren-DRGs. Die Verhältniszahlen in § 6 stehen unverändert in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 3. November 2023.

Der Kurztitel trägt weiterhin die Jahreszahl 2021, was regelmäßig für Verwirrung sorgt. Die Verordnung gilt.

Verhältnis Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft nach § 6 Abs. 1 PpUGV:

Pflegesensitiver BereichTagschichtNachtschicht
Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin2 : 13 : 1
Neonatologische Pädiatrie3,5 : 15 : 1
Neurologische Schlaganfalleinheit3 : 15 : 1
Neurologische Frührehabilitation5 : 112 : 1
Allgemeine Pädiatrie6 : 110 : 1
Spezielle Pädiatrie6 : 114 : 1
Herzchirurgie7 : 115 : 1
Gynäkologie und Geburtshilfe7,5 : 115 : 1
Neurochirurgie9 : 118 : 1
Geriatrie10 : 120 : 1
Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie10 : 120 : 1
Neurologie10 : 120 : 1
Innere Medizin und Kardiologie10 : 122 : 1
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie10 : 122 : 1
Rheumatologie13 : 130 : 1

Tagschicht ist 6 bis 22 Uhr, Nachtschicht 22 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 2 PpUGV). Die Einhaltung wird über Monatsdurchschnitte ermittelt (§ 6 Abs. 5), nicht schichtgenau. Zusätzlich gelten Höchstanteile für Pflegehilfskräfte nach § 6 Abs. 2 — auf der Intensivstation etwa fünf Prozent, auf der Stroke Unit null.

Wer als Pflegehilfskraft zählt, ist abschließend geregelt

Die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 PpUGV ist abschließend. Anrechenbar sind danach unter anderem Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische Assistenten und Notfallsanitäter.

Das InEK stellt in seiner FAQ zur Nachweis-Vereinbarung 2026 klar, welche naheliegenden Berufsgruppen gerade nicht darunterfallen: Rettungsassistenten, Operationstechnische Assistenten, Heilerziehungspfleger und Chirurgisch-technische Assistenten.

Hebammen sind keine Pflege- oder Pflegehilfskräfte, dürfen nach § 6 Abs. 2a PpUGV aber im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe berücksichtigt werden, dort in vollem Umfang; sie werden separat ausgewiesen (FAQ 3.6). Pausenzeiten bleiben bei der Berechnung außen vor (FAQ 3.5).

Was für Springerkräfte gilt

Für alle, die einen internen Pool betreiben, ist eine Stelle in der InEK-FAQ besonders relevant. Unter Punkt 3.3 heißt es, Pflegepersonal in ComCentern und Hauptnachtwachen könne „in dem Umfang, in dem unmittelbare pflegerische Patientenversorgung am Bett durchgeführt wurde, anteilig angerechnet werden“.

Das ist, soweit ersichtlich, die einzige ausdrückliche Aussage zu Springerstrukturen im PpUGV-Kontext. Sie bedeutet: Ihre Springer zählen mit, aber nur anteilig und nur für die Zeit am Bett. Wer Springer einsetzt und die Einsatzzeiten nicht sauber dokumentiert, verschenkt anrechenbare Stunden.

Das ist ein handfestes Argument dafür, Poolzeiten stationsgenau zu erfassen statt pauschal.

Was bei Unterschreitung passiert

Die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG haben bei Unterschreitung Sanktionen zu vereinbaren: Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl (§ 137i Abs. 5 SGB V). Die Fallzahlverringerung muss mindestens den Umfang ausgleichen, in dem unterschritten wurde. Vergütungsabschläge sind nach § 137i Abs. 5 Satz 3 SGB V in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Nichteinhaltung steht.

Die konkreten Beträge ergeben sich aus der Sanktionsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DKG, nicht aus dem Gesetz.

Dazu kommen die Meldepflichten:

  • Quartalsmeldung an die Vertragsparteien und das InEK: Anzahl der Schichten mit Unterschreitung, spätestens zwei Wochen nach Beginn des folgenden Quartals (§ 137i Abs. 4 Satz 6, 7 SGB V). Rechnerisch fällt das auf Mitte Januar, April, Juli und Oktober.
  • Jahresnachweis zum 30. Juni für das Vorjahr, bestätigt durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer oder eine entsprechende Gesellschaft (§ 137i Abs. 4 Satz 1, 3 SGB V).
  • Verstöße gegen die Meldepflichten lösen eigene Vergütungsabschläge aus (§ 137i Abs. 4b SGB V).

Die zwei Ausnahmen

§ 7 PpUGV selbst kennt genau zwei Ausnahmetatbestände:

  • „bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen“
  • „bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen“

Darüber hinaus können die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 137i Abs. 1 Satz 9 SGB V weitere Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen bestimmen. Innerhalb der Verordnung selbst sind es aber diese beiden.

Achten Sie auf die Formulierung in Nummer eins: „über das übliche Maß hinausgehen“. Der normale Krankenstand ist kein Ausnahmetatbestand. Er ist Teil Ihrer Planung.

Genau so sieht es auch der Arbeitsschutz. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW formuliert es in seinem KomNet-Dialog 5109 unmissverständlich: „Den Ausfall des ablösenden Dienstes durch Krankheit kann man nicht als außergewöhnlichen Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz bezeichnen. Daher muss der Arbeitgeber bei seiner Dienstplanung den Ausfall des ablösenden Dienstes berücksichtigen und entsprechende Ersatzmaßnahmen vorbereiten, z.B. Springer einsetzen.“

Zwei verschiedene Rechtsgebiete, dieselbe Erwartung: Der planbare Ausfall gehört in den Plan.

Nicht vergessen: das Verlagerungsverbot

§ 8 PpUGV verbietet es, Personal aus anderen Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen abzuziehen, um die Untergrenzen einzuhalten. Unzulässig ist die Verlagerung, wenn dort im Jahresdurchschnitt gegenüber dem Vorjahr sowohl die Zahl der Pflegefachkräfte-Vollkräfte um mehr als drei Prozent als auch das Verhältnis von Pflegekräften zu Belegungstagen um mehr als drei Prozent gesunken ist. Das InEK stellt das jährlich zum 30. Juni fest.

Wer also die Intensivstation rettet, indem er die Normalstation ausdünnt, kann sich damit ein zweites Problem einhandeln.

Was daraus folgt

Seit dem 30. Juli 2026 ist die PpUGV die zentrale sanktionsbewehrte Personalvorgabe im somatischen Krankenhaus. Die Ermittlungs- und Nachweispflicht nach PPR 2.0 wurde zu diesem Datum ersatzlos aufgehoben, was wir in einem eigenen Beitrag einordnen.

Unberührt bleiben dabei die Mindestvorgaben zur Personalausstattung aus G-BA-Richtlinien nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 136a Abs. 2 SGB V. § 137i Abs. 1 Satz 6 SGB V stellt das ausdrücklich klar. Wer ein Perinatalzentrum betreibt, kennt das aus der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene.

Für die Praxis heißt das trotzdem: Der Schwerpunkt Ihrer Nachweisführung liegt jetzt auf einer einzigen Verordnung. Und die rechnet monatsdurchschnittlich, schichtbezogen, bereichsscharf.

Drei Dinge, die dabei helfen:

Erfassen Sie Springereinsätze stationsgenau. Anteilige Anrechnung setzt voraus, dass Sie belegen können, wo und wie lange am Bett gearbeitet wurde.

Führen Sie Ihre Leihkräfte in derselben Systematik wie eigene Kräfte. Sie zählen bei den Untergrenzen mit, also müssen sie auch in der Nachweisführung sauber auftauchen — mit Qualifikation, Bereich und Schicht.

Halten Sie Ausnahmen dokumentiert fest. Wenn Sie sich auf § 7 PpUGV berufen wollen, brauchen Sie den Nachweis gegenüber den Vertragsparteien. Nachträglich rekonstruierte Krankenstände überzeugen niemanden.

Wie ein Ausfallkonzept dafür aufgebaut wird, steht in unserem Beitrag zum Ausfallmanagement in Pflege und Krankenhaus. Was in den ersten 60 Minuten nach einer Krankmeldung zu tun ist, haben wir im Dienstplan-Notfallkoffer beschrieben.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Aussage zur Anrechenbarkeit von Leiharbeitskräften beruht auf einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 PpUGV; eine ausdrückliche Klarstellung im Verordnungstext existiert nicht.

Häufige Fragen

Zählen Leiharbeitskräfte bei den Pflegepersonaluntergrenzen mit?

Ja. § 2 Abs. 1 PpUGV definiert Pflegekräfte ausschließlich über die Qualifikation und verlangt kein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus. Die Begriffe „Leiharbeit“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ kommen in der Verordnung nicht vor. Es handelt sich um einen Umkehrschluss, nicht um eine ausdrückliche Regelung.

Gilt die PpUGV 2026 noch?

Ja. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 ist in Kraft, zuletzt geändert durch die 6. Änderungsverordnung vom 4. November 2025, die nur die Anlage zu § 3 Abs. 1 betraf. Seit der Aufhebung der Pflegepersonalbemessungsverordnung zum 30. Juli 2026 ist sie die zentrale sanktionsbewehrte Personalvorgabe im somatischen Krankenhaus; Personalvorgaben aus G-BA-Richtlinien bleiben nach § 137i Abs. 1 Satz 6 SGB V unberührt.

Welche Sanktionen drohen bei Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen?

Nach § 137i Abs. 5 SGB V haben die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl zu vereinbaren. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Sanktionsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DKG, nicht aus dem Gesetz.

Können Springerkräfte auf die Pflegepersonaluntergrenzen angerechnet werden?

Anteilig ja. Nach FAQ 3.3 des InEK zur PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2026 kann Pflegepersonal in ComCentern und Hauptnachtwachen in dem Umfang angerechnet werden, in dem unmittelbare pflegerische Patientenversorgung am Bett erbracht wurde.

Ist ein normaler Krankenstand ein Ausnahmetatbestand nach der PpUGV?

Nein. § 7 PpUGV nennt kurzfristige krankheitsbedingte Personalausfälle nur dann als Ausnahme, wenn sie „in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen“. Der erwartbare Krankenstand gehört in die Dienstplanung.

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