PPR 2.0 abgeschafft: Was für Kliniken seit dem 30.07.2026 gilt

11. September 2026
PPR 2.0 abgeschafft: Neue Vorgaben zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus seit Juli 2026
  • Die verpflichtende Pflegepersonalbemessung nach PPR 2.0 gibt es seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr. Die Pflegepersonalbemessungsverordnung wurde aufgehoben, §§ 137l bis 137n SGB V ersatzlos gestrichen.
  • § 137k SGB V besteht nur noch aus zwei Sätzen: Krankenhäuser müssen eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung sicherstellen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Mehr steht da nicht.
  • Sanktionen für eine zu geringe Personalausstattung gab es unter der PPBV ohnehin nie. Sanktioniert wurden nur Meldeverstöße.
  • Verbindlich und sanktionsbewehrt bleibt die PpUGV.
  • Es gibt keine Übergangsvorschrift. Ob die Quartalsmeldung für das zweite Quartal 2026 noch zu erbringen ist, hat bis heute keine Behörde geklärt.
  • Achtung bei der Recherche: Die Seiten von InEK und BMG stehen zu diesem Thema noch auf altem Stand.

Zwei Jahre lang haben Kliniken Personal aufgebaut, Software beschafft und Pflegekräfte täglich in Kategorien eingestuft, um die Pflegepersonalbemessung nach PPR 2.0 zu erfüllen. Seit dem 30. Juli 2026 ist das Verfahren Geschichte.

Wenn Sie davon nichts mitbekommen haben, sind Sie nicht allein. Die Aufhebung steckt in einem Gesetz, dessen Name nichts damit zu tun hat.

Was genau passiert ist

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026) hat drei Dinge getan:

  • Die Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) wurde aufgehoben.
  • Die §§ 137l, 137m und 137n SGB V wurden ersatzlos gestrichen.
  • § 137k SGB V wurde auf eine Generalklausel reduziert.

In Kraft seit dem 30. Juli 2026.

Der neue § 137k SGB V ist so kurz, dass er vollständig zitiert werden kann:

Die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sind verpflichtet, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung im Krankenhaus sicherzustellen. Sie haben die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 137k SGB V in der Fassung ab 30.07.2026

Das ist der gesamte Paragraf. Keine Einstufungssystematik, keine Erfüllungsgrade, keine Meldewege. Eine Pflicht ohne Messverfahren.

Wer es selbst nachsehen will: Die amtliche Inhaltsübersicht des SGB V springt inzwischen von § 137k direkt zu § 138. Die Seite gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137l.html liefert einen 404.

Was vorher galt, und was davon stimmt

Für die Einordnung lohnt der Rückblick, weil im Markt zwei Dinge durcheinandergehen.

Die PPBV vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 188) trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Rechtsgrundlage war § 137k Abs. 4 SGB V in der damaligen Fassung, eingefügt durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz. Sie enthielt ausschließlich Ermittlungs-, Dokumentations- und Meldepflichten: tägliche Einstufung in die Kategorien A1 bis A4 und S1 bis S4, monatlicher Soll-Ist-Abgleich, Quartalsmeldung an das InEK erstmals zum 31. Januar 2025, Jahresmeldung mit Wirtschaftsprüfertestat erstmals zum 30. Juni 2026.

Und jetzt der Punkt, der oft falsch dargestellt wird: Sanktionen für eine zu geringe Personalausstattung gab es unter der PPBV nie. Das BMG hat das ausdrücklich so formuliert: „In der Einführungsphase werden weder zu erreichende Erfüllungsgrade im Hinblick auf die Personalausstattung, noch Sanktionen für Nichteinhaltung dieser festgelegt.“

Sanktioniert wurden nur Meldeverstöße. Die zweite Verordnungsstufe nach § 137k Abs. 5 SGB V alter Fassung, die verbindliche Erfüllungsgrade und Vergütungsabschläge gebracht hätte, wurde nie erlassen.

Die PPR 2.0 war also zwei Jahre lang ein Dokumentationsverfahren. Ein aufwendiges, aber eines ohne Zähne.

Was jetzt gilt

Status seit 30.07.2026
PPR 2.0 / PPBVaufgehoben
§§ 137l–137n SGB Versatzlos gestrichen
§ 137k SGB VGeneralklausel, keine Messsystematik
PpUGVunverändert in Kraft, sanktionsbewehrt
§ 113c SGB XI (Altenpflege)unverändert in Kraft

Die Pflegepersonaluntergrenzen sind damit die zentrale sanktionsbewehrte Personalvorgabe im somatischen Krankenhaus. Unberührt bleiben die Mindestvorgaben zur Personalausstattung aus G-BA-Richtlinien nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 136a Abs. 2 SGB V; § 137i Abs. 1 Satz 6 SGB V sagt das ausdrücklich. Was das praktisch bedeutet und wie dabei Leih- und Springerkräfte zählen, steht in unserem Beitrag zu PpUGV und Leiharbeit.

In der stationären Langzeitpflege ändert sich nichts. Dort gilt weiter das Personalbemessungsverfahren nach § 113c SGB XI, das seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist und angewendet wird.

Wohin sich die Personalvorgaben verlagern

Personelle Mindestanforderungen verschwinden nicht, sie wechseln das Regelwerk. Künftig laufen sie über zwei Wege:

  • die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nach § 135e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB V
  • Richtlinien des G-BA: für somatische Bereiche nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, für Psychiatrie und Psychosomatik nach § 136a Abs. 2 SGB V

Wer die Krankenhausreform verfolgt, kennt den Mechanismus: Personalanforderungen hängen dann an der Leistungsgruppe, die ein Haus vorhält, nicht mehr an einem hausweiten Bemessungsverfahren. Wir haben das in unserem Beitrag zu Leistungsgruppen und Personalplanung eingeordnet.

Parallel läuft die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Pflegepersonalbemessung weiter. Nach einer Mitteilung des Bundestags-Pressedienstes vom 23. Juni 2026 wurden erste Ergebnisse dem BMG im März 2026 vorgestellt, eine praktische Erprobung ist vorgesehen. Diesen Punkt haben wir nicht am Normtext verifiziert, deshalb steht er hier als Hinweis und nicht als gesicherte Aussage.

Zwei offene Punkte, die niemand geklärt hat

Das Gesetz enthält keine Übergangsvorschrift. Daraus folgen zwei praktische Fragen, auf die es bis heute keine behördliche Antwort gibt:

Ist die Quartalsmeldung für Q2/2026 noch zu erbringen? Sie war zum 31. Juli 2026 fällig, also einen Tag nach Inkrafttreten der Aufhebung.

Was passiert mit der InEK-Auswertung nach § 8 Abs. 2 PPBV, die zum 30. September 2026 vorgesehen war?

Wenn Sie hier auf Nummer sicher gehen wollen, klären Sie das mit Ihren Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG schriftlich ab, statt sich auf eine Auslegung zu verlassen.

Warum Sie derzeit falsche Auskünfte bekommen

Das ist der Teil, der uns beim Recherchieren am meisten überrascht hat.

Die Seite des InEK zur Pflegepersonalbemessung beschreibt die PPBV weiterhin als geltendes Recht, jüngste Handreichung vom 16. März 2026. Die Rubrik „Aktuelles“ enthält keinen Hinweis auf die Aufhebung. Die Begriffsseite des BMG steht unverändert auf Stand 19. März 2025.

Wer also im September 2026 googelt oder eine KI fragt, landet mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Darstellung, die seit sechs Wochen überholt ist. Nicht, weil die Quellen unseriös wären, sondern weil sie noch nicht nachgezogen haben.

Für Sie heißt das konkret: Prüfen Sie bei allem, was Sie zu diesem Thema lesen, das Datum. Und wenn in einer internen Unterlage, einer Stellenausschreibung oder einer Leistungsbeschreibung noch die PPR 2.0 als Anforderung steht, gehört das auf die Korrekturliste.

Was Sie mit den Daten machen sollten

Ein Reflex liegt nahe: Verfahren abschalten, Erfassung einstellen, Haken dran. Wir würden davon abraten, und zwar aus drei Gründen.

Die Daten sind Ihr Beleg. Wer eine Überlastungsanzeige begründen, eine Stellenausweitung durchsetzen oder in der Budgetverhandlung eine strukturelle Unterbesetzung darlegen will, hat mit zwei Jahren systematisch erhobener Soll-Ist-Vergleiche ein Argument, das schwer wegzudiskutieren ist. Wie eine Überlastungsanzeige sauber aufgebaut wird, steht in unserem Beitrag dazu.

Die Generalklausel bleibt eine Pflicht. § 137k SGB V verlangt weiterhin eine bedarfsgerechte Personalausstattung. Es gibt nur kein vorgeschriebenes Verfahren mehr, mit dem Sie das nachweisen. Wer sein eigenes Verfahren behält, kann die Pflicht belegen. Wer keins hat, argumentiert im Nebel.

Das nächste Regelwerk kommt bestimmt. Die Leistungsgruppen-Qualitätskriterien werden Personalanforderungen enthalten. Ein Haus, das seine Personalbedarfsdaten weiterführt, startet dann nicht bei null.

Der Aufwand lässt sich dabei deutlich reduzieren. Was wegfällt, sind die formalen Meldepflichten, das Wirtschaftsprüfertestat und die Fristenlogik. Was bleiben darf, ist die Erhebung selbst — in dem Umfang, den Sie für Ihre eigene Steuerung brauchen.

Zwei Jahre Datenerhebung wegzuwerfen, weil die Meldepflicht entfallen ist, wäre die teuerste Entlastung, die Sie sich leisten können.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Aufhebung ist über mehrere amtliche Quellen gesichert; der exakte Wortlaut des Aufhebungsartikels war zum Redaktionsschluss nur über eine private Normendatenbank maschinell lesbar. Zu den offenen Meldefragen liegt keine behördliche Klarstellung vor.

Häufige Fragen

Gilt die PPR 2.0 noch?

Nein. Die verpflichtende Pflegepersonalbemessung nach PPR 2.0 wurde zum 30. Juli 2026 aufgehoben. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) hat die Pflegepersonalbemessungsverordnung aufgehoben und die §§ 137l bis 137n SGB V ersatzlos gestrichen.

Was steht seit dem 30.07.2026 in § 137k SGB V?

Nur noch eine Generalklausel: Zugelassene Krankenhäuser sind verpflichtet, eine bedarfsgerechte Personalausstattung in Bereichen der unmittelbaren Patientenversorgung sicherzustellen und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein Messverfahren oder Meldewege sind nicht mehr vorgesehen.

Welche Personalvorgaben gelten im Krankenhaus jetzt noch?

Die Pflegepersonaluntergrenzen nach der PpUGV gelten unverändert und sind die zentrale sanktionsbewehrte Personalvorgabe im somatischen Krankenhaus. Daneben bleiben Mindestvorgaben aus G-BA-Richtlinien nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 136a Abs. 2 SGB V bestehen. Künftige personelle Mindestanforderungen entstehen zusätzlich über die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nach § 135e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c SGB V.

Gab es unter der PPBV Sanktionen bei zu wenig Personal?

Nein. Sanktioniert wurden ausschließlich Verstöße gegen die Meldepflichten. Verbindliche Erfüllungsgrade und Vergütungsabschläge hätte erst eine zweite Verordnungsstufe nach § 137k Abs. 5 SGB V alter Fassung gebracht, die nie erlassen wurde.

Muss die PPBV-Quartalsmeldung für das zweite Quartal 2026 noch abgegeben werden?

Das ist ungeklärt. Das Gesetz enthält keine Übergangsvorschrift, und es liegt keine behördliche Klarstellung vor. Die Meldung war zum 31. Juli 2026 fällig, also einen Tag nach Inkrafttreten der Aufhebung. Eine Abstimmung mit den Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG ist zu empfehlen.

Ändert sich durch die Aufhebung etwas in der Altenpflege?

Nein. Das Personalbemessungsverfahren nach § 113c SGB XI gilt in der stationären Langzeitpflege unverändert weiter. Die Aufhebung betrifft ausschließlich das Krankenhausrecht.

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