Leiharbeit im Pflegebudget: Was Kliniken erstattet bekommen

18. September 2026
Leiharbeit im Pflegebudget: Welche Kosten für Leiharbeitskräfte Kliniken erstattet bekommen
  • Leiharbeitskosten sind im Pflegebudget nur bis zur Höhe des Tarifentgelts anerkennungsfähig, das Sie einer eigenen Pflegekraft zahlen würden. Der Aufschlag der Zeitarbeitsfirma bleibt am Haus hängen.
  • Vermittlungsentgelte und Provisionen sind vollständig ausgeschlossen. Ohne Ausnahme, ohne Härtefallklausel.
  • Die Regel ist älter, als die meisten denken: Sie gilt seit dem 1. Januar 2020, nicht erst seit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz.
  • Ab dem Vereinbarungsjahr 2027 steht sie in einem anderen Absatz. Wer weiter § 6a Abs. 2 Satz 9 zitiert, zitiert ausgelaufenes Recht.
  • In der stationären Altenpflege greift die Regelung weiter: Dort sind auch Werk- und Dienstleistungsverträge ausdrücklich erfasst.
  • Für die Altenpflege nennt das Gesetz interne Personalpools ausdrücklich als sachlichen Grund, die Personalanhaltswerte zu überschreiten. Im Krankenhausrecht gibt es dazu keine Entsprechung.

Es gibt einen Satz im Krankenhausentgeltgesetz, der über die Wirtschaftlichkeit jeder einzelnen Leihschicht entscheidet. Die meisten Pflegedirektionen kennen ihn dem Sinn nach. Was in Budgetverhandlungen trotzdem regelmäßig schiefgeht: Die Differenz zwischen dem, was die Zeitarbeitsfirma in Rechnung stellt, und dem, was die Kostenträger anerkennen, taucht in der internen Kalkulation gar nicht erst auf.

Sie taucht dann später auf. In der Verhandlung.

Was § 6a KHEntgG wörtlich sagt

Bei Beschäftigung von Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus, insbesondere von Leiharbeitnehmern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.

§ 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG

Übersetzt: Sie bekommen die Leihkraft bis zu dem Betrag refinanziert, den eine eigene Pflegekraft nach Tarif kostet. Alles darüber zahlen Sie aus dem laufenden Betrieb.

Das ist kein Verbot. Sie dürfen Leiharbeit einsetzen, so viel Sie wollen. Der Gesetzgeber sagt nur: Den Aufpreis trägt nicht die Solidargemeinschaft.

Was konkret nicht erstattet wird

KostenbestandteilIm Pflegebudget berücksichtigungsfähig?
Vergütung bis zur Höhe des eigenen Tarifentgeltsja
Aufschlag der Zeitarbeitsfirma (Overhead, Marge)nein
Vermittlungsentgeltenein
Provisionen für die Vermittlungnein

Die Gesetzesbegründung ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich:

Damit sind bei Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus auch die Kosten für die Zahlung von Vermittlungsentgelten und weiteren Entgelten für die Vermittlung (z. B. Provisionen) nicht im Pflegebudget berücksichtigungsfähig.

BT-Drs. 19/14871, S. 118

Ausnahmetatbestände gibt es nicht. Keine Härtefallklausel, keine Übergangsregelung, keine Notfallausnahme für Häuser, die eine Schicht sonst nicht besetzt bekommen.

Woher die Regel kommt (und warum das häufig falsch berichtet wird)

In vielen Fachbeiträgen und Anbieter-Blogs steht, die Begrenzung sei mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz Ende 2022 gekommen. Das stimmt nicht.

Eingeführt wurde sie durch das MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I S. 2789). In Kraft seit dem 1. Januar 2020, anwendbar ab dem Pflegebudgetjahr 2020. Im KHPflEG kommt das Wort „Leiharbeit“ kein einziges Mal vor.

Praktisch relevant ist das, weil die Regel damit drei Jahre länger gilt, als oft angenommen. Wer für zurückliegende Budgetjahre nachverhandelt, sollte das wissen.

Ab 2027 steht die Regel woanders

Hier wird es für alle interessant, die 2027 in die Verhandlung gehen.

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 hat den bisherigen Satz 12 in § 6a Abs. 2 ersetzt. Er lautet jetzt:

Die Sätze 1 bis 5, 9 und 10 sind letztmalig für die Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2026 anzuwenden.

§ 6a Abs. 2 Satz 12 KHEntgG

Satz 9 ist die Leiharbeitsregel. Sie läuft mit dem Budgetjahr 2026 aus und steht ab dem Vereinbarungsjahr 2027 wortgleich in § 6a Abs. 2a Satz 7 KHEntgG.

Inhaltlich ändert sich nichts. An der Zitierweise schon. Und im selben Zug wechselt das Pflegebudget vom Ist-Kostenmodell auf ein Fortschreibungsmodell: Ab 2027 werden Mehrkosten nicht mehr ausgeglichen, nur noch Minderkosten (§ 6a Abs. 2a Satz 8 KHEntgG in der Fassung des Art. 3 Nr. 3 Buchst. b GKV-BSaStabG).

Für die Personalsteuerung heißt das: Die nicht refinanzierte Differenz war bisher ein Problem in der Verhandlung. Ab 2027 ist sie ein Problem in der Bilanz.

Honorarkräfte werden gleich behandelt

Der Gesetzestext stellt auf „Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis“ ab und nennt Leiharbeit nur als Regelbeispiel. Honorarkräfte fallen also ebenfalls darunter.

Die Selbstverwaltung hat das konkretisiert. In der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2026 vom 17. Dezember 2025 heißt es in Anlage 3 Nr. 4.2, die pflegebudgetrelevanten Kosten von Honorarkräften seien „analog zur Arbeitnehmerüberlassung umzugliedern“.

Das ist eine Vereinbarung der Selbstverwaltung, kein Gesetz und kein Urteil. Für die Praxis ist sie trotzdem die maßgebliche Auslegung, weil danach abgerechnet wird.

Zweiter Punkt bei Honorarkräften, der oft untergeht: Das Bundessozialgericht hat am 7. Juni 2019 entschieden (B 12 R 6/18 R), dass Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen wegen ihrer Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur nur ausnahmsweise selbstständig sind. Dafür braucht es „gewichtige Indizien“. Wer über Honorarkräfte plant, hat also nicht nur eine Refinanzierungs-, sondern auch eine Statusfrage am Hals.

In der Altenpflege greift die Regelung weiter

Für die stationäre Langzeitpflege gilt seit dem 1. Juli 2023 § 82c Abs. 2b SGB XI, eingeführt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz. Drei Unterschiede zum Krankenhausrecht:

  • Werk- und Dienstleistungsverträge sind ausdrücklich erfasst. Im KHEntgG stehen sie nicht im Wortlaut, hier schon. Der erfasste Personenkreis ist damit größer.
  • Der Maßstab richtet sich nach der Tarifbindung. Tarifgebundene Einrichtungen: Tarifniveau. Nicht tarifgebundene: das regional übliche Entlohnungsniveau plus höchstens zehn Prozent (§ 82c Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Für diese Gruppe ist der Maßstab also großzügiger als im Krankenhaus.
  • Vermittlungsentgelte sind absolut ausgeschlossen. Der Wortlaut lässt hier gar keine Öffnung: „Die Zahlung von Vermittlungsentgelten kann nicht als wirtschaftlich anerkannt werden.“

Für die Entgelte selbst, also Punkt 1 und 2, gilt: Ein Überschreiten braucht einen sachlichen Grund (§ 82c Abs. 3 Satz 4 SGB XI, der auf Abs. 2b Satz 1 verweist). Für Vermittlungsentgelte gibt es diese Öffnung nicht.

Wie ernst die Darlegungslast genommen wird, zeigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. April 2023 (B 3 P 2/22 R): Eine Schiedsstelle durfte ermessensfehlerfrei weitere Unterlagen verlangen, weil die Einrichtung nicht belegt hatte, dass die in die Kalkulation eingestellte Leiharbeit übergangsweise erforderlich war. Der Fall betraf die Rechtslage vor § 82c Abs. 2b und entschied nicht über die materielle Wirtschaftlichkeit, sondern über Darlegung und Nachweis. Genau daran scheitern Kalkulationen in der Praxis aber häufig.

Was der Gesetzgeber stattdessen anerkennt

Es lohnt sich, § 113c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI im Original zu lesen. Als sachlicher Grund für ein Überschreiten der Personalanhaltswerte gilt danach Personal, das

auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts ganz oder teilweise in Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte tätig ist, mit denen die vertragliche [sic] vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird

§ 113c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI

Das ist bemerkenswert eindeutig. Auf der einen Seite steht Leiharbeit, deren Aufschlag ausdrücklich nicht anerkennungsfähig ist. Auf der anderen der interne Personalpool, den das Gesetz namentlich als sachlichen Grund nennt.

Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Vorschrift gilt nur für die vollstationäre Langzeitpflege, nicht für Krankenhäuser. Und sie ist ein Regelbeispiel unter mehreren, keine abschließende Aufzählung.

Wichtig ist dabei die Formulierung „auf Grundlage eines entsprechenden betrieblichen Konzepts“. Ein Pool, der nur aus einer WhatsApp-Gruppe und gutem Willen besteht, ist kein Konzept. Was Sie brauchen, ist eine dokumentierte Regelung: wer im Pool ist, nach welchen Regeln angefragt wird, in welcher Reihenfolge, mit welchen Zusagen für die Beschäftigten.

Die Gesetzesbegründung zum PUEG formuliert die Erwartung offen: Leiharbeit soll „nur zusätzliche Instrumente bleiben, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung vorübergehend sicherzustellen“ (BT-Drs. 20/6544, S. 75).

Was das für die nächste Verhandlung heißt

Drei Dinge, die sich sofort umsetzen lassen:

Rechnen Sie die Differenz aus, bevor die Kostenträger es tun. Sie brauchen pro Leiheinsatz zwei Zahlen: die Rechnung der Zeitarbeitsfirma und das Tarifentgelt, das Sie einer eigenen Kraft in derselben Schicht gezahlt hätten. Die Differenz ist Ihr nicht refinanzierter Anteil. Wenn Sie diese Zahl nicht kennen, kennen Sie Ihre tatsächlichen Leiharbeitskosten nicht.

Trennen Sie Vermittlungsentgelte sauber ab. Sie sind vollständig ausgeschlossen und gehören deshalb nicht in die Kalkulation, mit der Sie in die Verhandlung gehen.

Dokumentieren Sie Ihr Ausfallkonzept schriftlich. Nicht als Marketingunterlage, sondern als betriebliches Konzept im Sinne des § 113c Abs. 2 SGB XI. In der Altenpflege ist das die Grundlage für die Anerkennung. Im Krankenhaus ist es die Grundlage dafür, überhaupt weniger Leiharbeit zu brauchen.

Wie ein Springerpool praktisch aufgebaut wird, haben wir in einer eigenen Schritt-für-Schritt-Anleitung beschrieben. Was der neue Kostendeckel darüber hinaus für Kliniken bedeutet, steht in unserem Beitrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Wie sich Leiharbeit und Direktvermittlung kostenseitig unterscheiden, rechnen wir in diesem Vergleich durch.

Der Punkt ist nicht, dass Leiharbeit verboten wäre. Der Punkt ist, dass der Gesetzgeber seit 2020 sehr klar sagt, wer den Aufpreis zahlt. Und dass er im selben Regelwerk beschreibt, welche Alternative er anerkennt.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 11. September 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls, insbesondere in laufenden Budget- oder Pflegesatzverhandlungen, ziehen Sie bitte Ihre Rechtsabteilung oder eine spezialisierte Kanzlei hinzu.

Häufige Fragen

Werden Leiharbeitskosten im Pflegebudget erstattet?

Nur teilweise. Nach § 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG sind Vergütungen für Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis nur bis zur Höhe des tarifvertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts für eigenes Pflegepersonal berücksichtigungsfähig. Der darüber hinausgehende Anteil sowie Vermittlungsentgelte werden nicht im Pflegebudget berücksichtigt.

Seit wann gilt die Begrenzung der Leiharbeitskosten im Pflegebudget?

Seit dem 1. Januar 2020. Eingeführt wurde sie durch das MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019, nicht durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz von 2022.

Sind Vermittlungsentgelte im Pflegebudget berücksichtigungsfähig?

Nein. § 6a Abs. 2 Satz 9 KHEntgG schließt sie ausdrücklich aus. Ausnahmetatbestände sieht das Gesetz nicht vor. In der stationären Altenpflege gilt nach § 82c Abs. 2b Satz 2 SGB XI dasselbe.

Gelten für Honorarkräfte dieselben Regeln wie für Leiharbeit?

Ja. Der Gesetzestext stellt auf „Pflegepersonal ohne direktes Arbeitsverhältnis“ ab und nennt Leiharbeit nur als Regelbeispiel. Die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung 2026 sieht in Anlage 3 Nr. 4.2 vor, die Kosten von Honorarkräften analog zur Arbeitnehmerüberlassung umzugliedern.

Können Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen interne Springerpools refinanzieren?

In der stationären Altenpflege ja. § 113c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI nennt Personal in „Personalpools oder im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte“ ausdrücklich als sachlichen Grund, die Personalanhaltswerte zu überschreiten. Voraussetzung ist ein entsprechendes betriebliches Konzept.

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