24 Monate Überlassungshöchstdauer: Wann sie gelten und wann nicht

5. Oktober 2026
Weiche mit zwei Pfaden für 18 Monate Regelfall und 24 Monate mit Tarifvertrag, daneben ein Betriebsratsgremium und ein gestempeltes Dokument

Kurzantwort: 24 Monate sind keine allgemeine Grenze. Sie sind nur möglich, wenn der Einsatzbetrieb nicht tarifgebunden ist, ein Tarifvertrag der Einsatzbranche Abweichungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässt, ohne selbst eine eigene Höchstdauer dafür festzulegen, und der Einsatzbetrieb eine solche Vereinbarung abgeschlossen hat. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b AÜG).

Der Regelfall: 18 Monate

Dieselbe Person darf nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Einsatzbetrieb überlassen werden. Frühere Einsätze zählen mit, auch bei einem anderen Verleiher, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Was passiert, wenn man die Grenze reißt, steht im Beitrag Höchstüberlassungsdauer überschritten.

Wie kommt eine andere Dauer zustande?

Das Gesetz sieht mehrere Wege vor. Sie hängen davon ab, ob der Einsatzbetrieb tarifgebunden ist und was der Tarifvertrag seiner Branche regelt.

  1. Tarifvertrag der Einsatzbranche. Die Tarifparteien der Einsatzbranche können eine andere Höchstdauer festlegen (§ 1 Abs. 1b Satz 3). Der Tarifvertrag der Zeitarbeit selbst genügt dafür nicht, gemeint ist der Tarifvertrag der Branche, in der der Kunde arbeitet.
  2. Übernahme durch einen nicht tarifgebundenen Einsatzbetrieb. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags kann ein nicht tarifgebundener Einsatzbetrieb die abweichenden Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen (Satz 4).
  3. Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen. Der Tarifvertrag kann selbst erlauben, dass eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Höchstdauer festlegt (Satz 5).
  4. Die 24-Monate-Auffangregel. Erlaubt der Tarifvertrag solche Vereinbarungen, legt aber für Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine eigene Höchstdauer fest, dann kann auch ein nicht tarifgebundener Einsatzbetrieb bis zu 24 Monate vereinbaren (Satz 6).

Gilt für den Betrieb mehr als ein Tarifvertrag, ist der Tarifvertrag maßgeblich, der für die Branche des Einsatzbetriebs repräsentativ ist (Satz 7). Für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften gibt es eine eigene Regelung (Satz 8).

Was das praktisch heißt

  • Ohne Betriebs- oder Dienstvereinbarung gibt es für einen nicht tarifgebundenen Einsatzbetrieb keine Abweichung. Eine solche Vereinbarung setzt einen Betriebs- oder Personalrat voraus.
  • Die 24 Monate sind eine Obergrenze für diesen Fall, kein Standardwert. Der Tarifvertrag kann für Betriebsvereinbarungen auch eine andere Dauer vorgeben, dann gilt diese.
  • Die Höchstüberlassungsdauer hat mit der Equal-Pay-Grenze von neun Monaten nichts zu tun. Beide Fristen laufen unabhängig.

So prüfen Sie es als Verleiher

  1. Fragen Sie den Einsatzbetrieb schriftlich: Ist er tarifgebunden? An welchen Tarifvertrag?
  2. Lassen Sie sich die Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorlegen, und notieren Sie Datum, Geltungsbereich und die vereinbarte Dauer.
  3. Halten Sie fest, auf welche Tarifregelung sich die Vereinbarung stützt.
  4. Legen Sie die Unterlagen in der Akte des Einsatzbetriebs ab. Im Streitfall tragen Sie den Nachweis.
  5. Rechnen Sie ohne Nachweis mit 18 Monaten.

Diesen Nachweis brauchen Sie auch, wenn mehrere Verleiher im Spiel sind. Beim Master-Vendor-Modell sollte klar geregelt sein, wer die Unterlagen führt. Mehr dazu im Ratgeber Master Vendor.

So behalten Sie die Höchstüberlassungsdauer in stazzle im Blick

In stazzle wird die Höchstüberlassungsdauer überwacht. Das System berechnet die bisherige Dauer pro Person und Einsatzbetrieb aus den eingepflegten Einsätzen. Voraussetzung ist, dass der Disponent die Daten richtig erfasst. Die Kunden bekommen die Information in festgelegten zeitlichen Abständen per E-Mail.

Häufige Fragen

Gilt die Höchstüberlassungsdauer von 24 Monaten allgemein?

Nein. Im Regelfall gelten 18 Monate. 24 Monate sind nur in dem Fall möglich, dass ein nicht tarifgebundener Einsatzbetrieb eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags der Einsatzbranche abschließt, der keine eigene Höchstdauer dafür festlegt (§ 1 Abs. 1b Satz 6 AÜG).

Wer kann von den 18 Monaten abweichen?

Die Tarifparteien der Einsatzbranche durch Tarifvertrag. Nicht tarifgebundene Einsatzbetriebe können diese Regelungen unter den Voraussetzungen des Gesetzes durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernehmen.

Reicht der Zeitarbeitstarifvertrag für eine längere Dauer?

Nein. Maßgeblich ist der Tarifvertrag der Einsatzbranche, also der Branche des Kunden.

Brauche ich eine Betriebsvereinbarung?

Für nicht tarifgebundene Einsatzbetriebe ja. Ohne Betriebs- oder Dienstvereinbarung bleibt es bei 18 Monaten.

Was gilt, wenn mehrere Tarifverträge infrage kommen?

Dann ist der für die Branche des Einsatzbetriebs repräsentative Tarifvertrag maßgeblich (§ 1 Abs. 1b Satz 7 AÜG).

Wichtigste Erkenntnisse

  • Der Regelfall sind 18 Monate. Abweichungen gibt es nur über den Tarifvertrag der Einsatzbranche.
  • Nicht tarifgebundene Einsatzbetriebe brauchen dafür eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung.
  • 24 Monate sind die Obergrenze, wenn der Tarifvertrag solche Vereinbarungen erlaubt und selbst keine eigene Dauer dafür nennt.
  • Dokumentieren Sie Tarifvertrag, Vereinbarung und Dauer in der Akte.
  • Ohne Nachweis rechnen Sie mit 18 Monaten.

Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage ist § 1 Abs. 1b AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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