Höchstüberlassungsdauer überschritten: Diese Folgen drohen Einsatzbetrieb und Verleiher

5. Oktober 2026
Zeitstrahl über 18 Monate mit rot markiertem letzten Monat, Mitarbeiterin wechselt per Pfeil vom Verleiher zum Einsatzbetrieb, daneben ein Warnsymbol

Kurzantwort: Wird die Überlassungshöchstdauer überschritten (im Regelfall 18 aufeinanderfolgende Monate), wird der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG). Zwischen Einsatzbetrieb und Leiharbeitnehmer gilt dann ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Der Leiharbeitnehmer kann innerhalb eines Monats erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält. Dem Verleiher droht außerdem ein Bußgeld von bis zu 30.000 €.

Wann ist die Grenze überschritten?

Der Verleiher darf dieselbe Person nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen, und der Entleiher darf sie nicht länger tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG). Frühere Einsätze beim selben Einsatzbetrieb werden angerechnet, auch wenn ein anderer Verleiher beteiligt war, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Liegen mehr als drei Monate dazwischen, werden die früheren Zeiten nicht angerechnet. Ein Wechsel des Verleihers setzt die Uhr also nicht zurück. Die Grundlagen dazu stehen im Beitrag zur Höchstüberlassungsdauer.

Ob 18 Monate überhaupt die richtige Grenze sind, hängt vom Einsatzbetrieb ab. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine andere Dauer vorsehen. Was dafür gelten muss, steht im Beitrag 24 Monate Überlassungshöchstdauer.

Was passiert nach dem Überschreiten?

  • Der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher wird unwirksam. Das gilt mit dem Überschreiten der zulässigen Dauer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG).
  • Beim Einsatzbetrieb entsteht ein Arbeitsverhältnis. Es gilt mit Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Die vorgesehene Arbeitszeit gilt als vereinbart. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer nach den Regelungen im Betrieb des Entleihers. Beim Entgelt gilt mindestens das, was mit dem Verleiher vereinbart war.
  • Befristung nur mit Grund. Das neue Arbeitsverhältnis gilt nur dann als befristet, wenn die Tätigkeit befristet vorgesehen war und ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.
  • Zahlt der Verleiher trotzdem weiter, gilt er neben dem Entleiher als Arbeitgeber, soweit es um das Entgelt und damit zusammenhängende Zahlungen geht. Beide haften als Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 AÜG).

Was ist die Festhaltenserklärung?

Der Leiharbeitnehmer muss kein Arbeitnehmer des Einsatzbetriebs werden. Er kann stattdessen erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Dafür gelten feste Regeln (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 AÜG):

  • Die Erklärung muss schriftlich erfolgen, spätestens einen Monat nach Überschreiten der Höchstdauer.
  • Der Leiharbeitnehmer muss sie vor Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegen. Die Agentur versieht sie mit Datum und dem Hinweis, dass sie seine Identität festgestellt hat.
  • Sie muss spätestens am dritten Tag nach der Vorlage beim Verleiher oder Entleiher eingehen.
  • Eine Erklärung, die vor Beginn der Frist abgegeben wird, ist unwirksam.

Das Gesetz zieht eine klare Grenze für den Fall, dass alles einfach weiterläuft: Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gelten dieselben Folgen erneut, und eine weitere Festhaltenserklärung ist unwirksam (§ 9 Abs. 3 AÜG). Wer sie nutzt, gewinnt damit keine zusätzliche Zeit.

Was droht dem Verleiher?

Wer entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 eine Person überlässt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG), zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Das gilt bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit.

So vermeiden Sie das Überschreiten

  1. Führen Sie den Zähler pro Person und pro Einsatzbetrieb, nicht pro Verleiher. Die Anrechnung gilt auch über Verleihergrenzen hinweg.
  2. Tragen Sie Wiedervorlagen ein, zum Beispiel bei 15 und bei 17 Monaten. Dann bleibt Zeit, um über Übernahme oder Ersatz zu entscheiden.
  3. Rechnen Sie Pausen richtig. Nur eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Anrechnung außer Kraft.
  4. Klären Sie die Ausnahmen schriftlich, wenn Sie sich auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung berufen.

stazzle berechnet die Höchstüberlassungsdauer ab dem ersten Einsatz über alle Standorte eines Einsatzbetriebs, wenn der Betrieb das so einstellt, und weist Einsatzbetrieb und Personaldienstleister per Dashboard und E-Mail rechtzeitig darauf hin. Die Entscheidung, was danach passiert, bleibt bei Ihnen.

So behalten Sie die Höchstüberlassungsdauer in stazzle im Blick

In stazzle wird die Höchstüberlassungsdauer überwacht. Das System berechnet die bisherige Dauer pro Person und Einsatzbetrieb aus den eingepflegten Einsätzen. Voraussetzung ist, dass der Disponent die Daten richtig erfasst. Die Kunden bekommen die Information in festgelegten zeitlichen Abständen per E-Mail, bevor die Grenze erreicht ist.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten überschritten wird?

Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird unwirksam, und zwischen Einsatzbetrieb und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen. Der Leiharbeitnehmer kann innerhalb eines Monats erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10 Abs. 1 AÜG).

Wer ist nach dem Überschreiten Arbeitgeber?

Nach dem Gesetz gilt der Einsatzbetrieb als Arbeitgeber, sofern keine wirksame Festhaltenserklärung vorliegt.

Was ist eine Festhaltenserklärung?

Eine schriftliche Erklärung des Leiharbeitnehmers, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält. Sie muss vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden und innerhalb eines Monats nach Überschreiten der Höchstdauer abgegeben werden (§ 9 Abs. 2 AÜG).

Kann der Leiharbeitnehmer nach der Festhaltenserklärung beim Kunden bleiben?

Wird die Überlassung fortgeführt, treten dieselben Folgen erneut ein, und eine weitere Festhaltenserklärung ist unwirksam (§ 9 Abs. 3 AÜG).

Welches Bußgeld droht bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer?

Für das Überlassen entgegen § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 € verhängt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1e, Abs. 2 AÜG).

Wichtigste Erkenntnisse

  • Die Grenze liegt im Regelfall bei 18 aufeinanderfolgenden Monaten beim selben Einsatzbetrieb.
  • Frühere Einsätze zählen mit, auch bei einem anderen Verleiher, wenn die Pause höchstens drei Monate beträgt.
  • Bei Überschreiten wird der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam, beim Einsatzbetrieb entsteht ein Arbeitsverhältnis.
  • Die Festhaltenserklärung ist an feste Form und Fristen gebunden und verschafft keine zusätzliche Zeit.
  • Bußgeld für das Überlassen: bis zu 30.000 €.

Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 9, § 10 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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