AÜG-Erlaubnis prüfen: Was Einsatzbetriebe über die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wissen müssen

5. Oktober 2026
Mitarbeiterin prüft am Laptop ein Erlaubnisdokument mit Siegel und Lupe, daneben Häkchen und Kalender mit Ablaufdatum

Kurzantwort: Jeder Verleiher braucht eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Fehlt sie, sind der Überlassungsvertrag und der Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam, und beim Einsatzbetrieb entsteht ein Arbeitsverhältnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 AÜG). Auch der Einsatzbetrieb handelt ordnungswidrig, wenn er eine Person ohne Erlaubnis des Verleihers tätig werden lässt: bis zu 30.000 €. Prüfen Sie deshalb vor dem ersten Einsatz die Erlaubnis und tragen Sie das Ablaufdatum in Ihre Akte ein.

Wer braucht eine AÜG-Erlaubnis?

Jeder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit an Dritte überlassen will. Überlassen heißt: Die Person ist in die Arbeitsorganisation des Einsatzbetriebs eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Ob Dienst- oder Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, entscheidet sich an dieser Frage, nicht am Titel des Vertrags. Eine Checkliste zur Abgrenzung haben wir ebenfalls veröffentlicht.

Wie lange gilt die Erlaubnis?

  • Erste Erlaubnis: ein Jahr. Sie ist auf ein Jahr zu befristen (§ 2 Abs. 4 AÜG).
  • Verlängerung: Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Ablauf gestellt werden. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Behörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt.
  • Nach Ablehnung: Die Erlaubnis gilt für die Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge weiter, höchstens zwölf Monate.
  • Unbefristet: Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang erlaubt tätig war (§ 2 Abs. 5).
  • Erlöschen: Sie erlischt, wenn der Verleiher drei Jahre lang keinen Gebrauch von ihr gemacht hat.

Was muss im Vertrag stehen?

Der Verleiher muss im Vertrag mit dem Einsatzbetrieb erklären, ob er die Erlaubnis besitzt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG). Fällt die Erlaubnis später weg, muss er den Einsatzbetrieb unverzüglich informieren, bei Nichtverlängerung, Rücknahme oder Widerruf zusätzlich auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung hinweisen (§ 12 Abs. 2). Die Erklärung im Vertrag ersetzt allerdings nicht Ihre eigene Prüfung: Sie belegt nur, was der Verleiher behauptet.

Was passiert ohne Erlaubnis?

  • Die Verträge sind unwirksam. Das gilt für den Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb ebenso wie für den Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).
  • Beim Einsatzbetrieb gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG), wenn der Leiharbeitnehmer nicht fristgerecht an seinem Vertrag mit dem Verleiher festhält.
  • Beide Seiten riskieren ein Bußgeld. Der Verleiher, der ohne Erlaubnis überlässt, und der Einsatzbetrieb, der eine so überlassene Person tätig werden lässt, können mit bis zu 30.000 € belegt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a, Abs. 2 AÜG).

Checkliste: So prüfen Sie die Erlaubnis

  1. Fordern Sie vor dem ersten Einsatz eine Kopie der Erlaubnis an.
  2. Gleichen Sie Firma und Anschrift mit dem Vertragspartner im Überlassungsvertrag ab.
  3. Notieren Sie, ob die Erlaubnis befristet oder unbefristet ist, und das Ablaufdatum.
  4. Legen Sie eine Wiedervorlage drei Monate vor Ablauf an und fordern Sie dann die aktuelle Erlaubnis an.
  5. Prüfen Sie, ob der Vertrag die Erklärung nach § 12 Abs. 1 AÜG enthält.
  6. Halten Sie fest, wer im Haus die Akte pflegt. Ohne Zuständigkeit bleibt die Wiedervorlage liegen.
  7. Beim Master Vendor gilt das für jeden Sub-Lieferanten, bevor der erste Einsatz startet. Mehr im Ratgeber Master Vendor.

Häufige Fragen

Braucht jeder Personaldienstleister eine AÜG-Erlaubnis?

Ja, wenn er Arbeitnehmer als Verleiher an Dritte überlassen will. Die Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG.

Wie lange ist eine AÜG-Erlaubnis gültig?

Die erste Erlaubnis ist auf ein Jahr befristet. Sie verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Behörde nicht vor Ablauf ablehnt. Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 4 und 5 AÜG).

Was passiert, wenn die Erlaubnis wegfällt?

Der Verleiher muss den Einsatzbetrieb unverzüglich unterrichten (§ 12 Abs. 2 AÜG). Bei Nichtverlängerung, Rücknahme oder Widerruf gilt die Erlaubnis für die Abwicklung bestehender Verträge weiter, längstens zwölf Monate.

Haftet auch der Einsatzbetrieb, wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat?

Der Einsatzbetrieb handelt ordnungswidrig, wenn er eine ohne Erlaubnis überlassene Person tätig werden lässt, mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 €. Außerdem gilt beim Einsatzbetrieb ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG).

Reicht die Erklärung im Vertrag aus?

Nein. Sie belegt nur die Angabe des Verleihers. Fordern Sie die Erlaubnis selbst an und dokumentieren Sie Laufzeit und Wiedervorlage.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Ohne Erlaubnis sind Überlassungsvertrag und Arbeitsvertrag unwirksam.
  • Die erste Erlaubnis läuft ein Jahr, verlängert sich automatisch, wenn die Behörde nicht ablehnt, und kann nach drei Jahren unbefristet sein.
  • Der Verleiher muss die Erlaubnis im Vertrag erklären und deren Wegfall unverzüglich melden.
  • Bußgeld bis 30.000 € trifft Verleiher und Einsatzbetrieb.
  • Fordern Sie die Erlaubnis an, notieren Sie das Ablaufdatum und legen Sie eine Wiedervorlage an.

Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 2, § 9, § 10, § 12 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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