
Kurzantwort: Verleiher und Entleiher müssen im Vertrag ausdrücklich festhalten, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt (Kennzeichnung). Vor der Überlassung müssen sie außerdem die konkrete Person unter Bezug auf diesen Vertrag benennen (Konkretisierung). Beides regelt § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG. Fehlt eines davon, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, und es gilt ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb als zustande gekommen, sofern der Leiharbeitnehmer nicht fristgerecht widerspricht.
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und zwar bevor die Person überlassen wird oder zu arbeiten beginnt. Der Begriff muss also im Vertrag stehen. Der Vertrag selbst bedarf der Textform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Eine E-Mail mit dem Vertragsinhalt erfüllt das. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Textform beim AÜ-Vertrag.
Vor der Überlassung müssen Verleiher und Entleiher die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Vertrag benennen. Es reicht nicht, im Vertrag zu vereinbaren, dass irgendwann fünf Pflegefachkräfte geliefert werden. Für jede Person, die tatsächlich kommt, muss feststehen, wer es ist, und die Zuordnung zum Vertrag muss erkennbar sein. Für diese Konkretisierung nennt das Gesetz keine bestimmte Form. Sie muss aber vor dem Einsatz erfolgt und nachweisbar sein.
Rahmenverträge sind üblich, besonders bei Master-Vendor-Konstellationen und bei Kliniken mit wiederkehrendem Bedarf. Ein Rahmenvertrag regelt Konditionen, nennt aber keine Personen. Die Konkretisierung muss deshalb für jede Überlassung zusätzlich passieren, mit Bezug auf den Rahmenvertrag. Wechselt die Person, braucht die neue Person ihre eigene Konkretisierung.
Bei stazzle wird der Einsatz pro Person mit Zeitraum und Qualifikation gebucht. Bei Rahmenverträgen verschickt das System dazu eine Konkretisierung als Benachrichtigung, die nicht signiert werden muss. Ob das für Ihren konkreten Rahmenvertrag ausreicht, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.
Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen, bei denen diese Pflichten nicht gelten, haben wir eine Checkliste.
Verleiher und Entleiher müssen im Vertrag ausdrücklich angeben, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, bevor die Person überlassen wird oder zu arbeiten beginnt (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
Konkretisierung heißt, dass die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung unter Bezug auf den Vertrag benannt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).
Nein. Ein Rahmenvertrag regelt Konditionen. Für jede Überlassung muss die Person zusätzlich unter Bezug auf den Vertrag konkretisiert werden.
Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb gilt als zustande gekommen. Der Leiharbeitnehmer kann innerhalb eines Monats widersprechen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG).
Für fehlende Kennzeichnung oder Konkretisierung bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d, Abs. 2 AÜG).
Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 9, § 10, § 12 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


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