Konkretisierungspflicht und Kennzeichnungspflicht in der Zeitarbeit: Was im Vertrag stehen muss

5. Oktober 2026
Vertrag auf einem Schreibtisch, dem per Pfeil ein Namensschild zugeordnet wird, mit Häkchen bei Kennzeichnung und benannter Person

Kurzantwort: Verleiher und Entleiher müssen im Vertrag ausdrücklich festhalten, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt (Kennzeichnung). Vor der Überlassung müssen sie außerdem die konkrete Person unter Bezug auf diesen Vertrag benennen (Konkretisierung). Beides regelt § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG. Fehlt eines davon, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, und es gilt ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb als zustande gekommen, sofern der Leiharbeitnehmer nicht fristgerecht widerspricht.

Was ist die Kennzeichnungspflicht?

Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und zwar bevor die Person überlassen wird oder zu arbeiten beginnt. Der Begriff muss also im Vertrag stehen. Der Vertrag selbst bedarf der Textform (§ 12 Abs. 1 AÜG). Eine E-Mail mit dem Vertragsinhalt erfüllt das. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Textform beim AÜ-Vertrag.

Was ist die Konkretisierungspflicht?

Vor der Überlassung müssen Verleiher und Entleiher die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf den Vertrag benennen. Es reicht nicht, im Vertrag zu vereinbaren, dass irgendwann fünf Pflegefachkräfte geliefert werden. Für jede Person, die tatsächlich kommt, muss feststehen, wer es ist, und die Zuordnung zum Vertrag muss erkennbar sein. Für diese Konkretisierung nennt das Gesetz keine bestimmte Form. Sie muss aber vor dem Einsatz erfolgt und nachweisbar sein.

Und wenn es einen Rahmenvertrag gibt?

Rahmenverträge sind üblich, besonders bei Master-Vendor-Konstellationen und bei Kliniken mit wiederkehrendem Bedarf. Ein Rahmenvertrag regelt Konditionen, nennt aber keine Personen. Die Konkretisierung muss deshalb für jede Überlassung zusätzlich passieren, mit Bezug auf den Rahmenvertrag. Wechselt die Person, braucht die neue Person ihre eigene Konkretisierung.

Bei stazzle wird der Einsatz pro Person mit Zeitraum und Qualifikation gebucht. Bei Rahmenverträgen verschickt das System dazu eine Konkretisierung als Benachrichtigung, die nicht signiert werden muss. Ob das für Ihren konkreten Rahmenvertrag ausreicht, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

Was passiert bei einem Verstoß?

  • Der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher ist unwirksam. Das regelt § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG.
  • Ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb gilt als zustande gekommen. Es beginnt zu dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Tätigkeit vorgesehen war (§ 10 Abs. 1 AÜG). Inhalt und Dauer richten sich nach den Regeln im Betrieb des Entleihers, das Entgelt beträgt mindestens das mit dem Verleiher vereinbarte.
  • Der Leiharbeitnehmer kann widersprechen. Er muss schriftlich erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält. Frist: ein Monat nach dem vorgesehenen Beginn der Überlassung. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn er sie vorher persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt und sie spätestens am dritten Tag danach beim Verleiher oder Entleiher eingeht (§ 9 Abs. 2 AÜG).
  • Es drohen Bußgelder. Eine fehlende oder falsche Kennzeichnung und eine fehlende Konkretisierung sind Ordnungswidrigkeiten mit bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d, Abs. 2 AÜG). Zuständig ist der Zoll.

Checkliste für die Praxis

  1. Steht „Arbeitnehmerüberlassung“ ausdrücklich im Vertrag?
  2. Liegt der Vertrag in Textform vor, bevor die Person anfängt?
  3. Ist die Person namentlich benannt, mit Bezug auf den Vertrag, bevor sie anfängt?
  4. Gibt es bei Personalwechsel eine neue Konkretisierung?
  5. Sind Vertrag und Konkretisierung abgelegt, sodass Sie beides bei einer Prüfung vorzeigen können?
  6. Beim Master Vendor: Gilt das auch für Personen von Sub-Lieferanten? Mehr im Ratgeber Master Vendor.

Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen, bei denen diese Pflichten nicht gelten, haben wir eine Checkliste.

Häufige Fragen

Was ist die Kennzeichnungspflicht bei der Arbeitnehmerüberlassung?

Verleiher und Entleiher müssen im Vertrag ausdrücklich angeben, dass es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, bevor die Person überlassen wird oder zu arbeiten beginnt (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).

Was bedeutet Konkretisierung im AÜ-Vertrag?

Konkretisierung heißt, dass die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung unter Bezug auf den Vertrag benannt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).

Reicht ein Rahmenvertrag ohne Namen?

Nein. Ein Rahmenvertrag regelt Konditionen. Für jede Überlassung muss die Person zusätzlich unter Bezug auf den Vertrag konkretisiert werden.

Was passiert, wenn die Konkretisierung fehlt?

Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist unwirksam, und ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb gilt als zustande gekommen. Der Leiharbeitnehmer kann innerhalb eines Monats widersprechen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG).

Wie hoch ist das Bußgeld?

Für fehlende Kennzeichnung oder Konkretisierung bis zu 30.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1c und 1d, Abs. 2 AÜG).

Wichtigste Erkenntnisse

  • Kennzeichnung: Der Vertrag nennt die Überlassung ausdrücklich Arbeitnehmerüberlassung.
  • Konkretisierung: Die Person wird vor dem Einsatz unter Bezug auf den Vertrag benannt.
  • Ein Rahmenvertrag ersetzt die Konkretisierung nicht.
  • Bei Verstoß entsteht ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb, wenn der Leiharbeitnehmer nicht fristgerecht widerspricht.
  • Bußgeld: bis zu 30.000 €.

Rechtsstand: 5. Oktober 2026. Grundlage sind § 1, § 9, § 10, § 12 und § 16 AÜG. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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