
Das Wichtigste in Kürze: Die Kündigungsfrist in der Zeitarbeit richtet sich nach dem GVP-/iGZ-Tarifvertrag und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit gelten kurze Fristen von wenigen Tagen; danach verlängern sie sich stufenweise mit der Beschäftigungsdauer. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind an die tariflichen Fristen gebunden. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
In der Zeitarbeit gelten in der Regel die tarifvertraglichen Kündigungsfristen des GVP-/iGZ-Tarifvertrags, nicht allein die gesetzlichen Fristen des BGB. Der Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma verweist üblicherweise auf diese Tarifregelungen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen zwei Ebenen: Die Kündigungsfrist betrifft das Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitnehmer und Verleiher, nicht das Ende eines einzelnen Kundeneinsatzes. Ein Einsatz kann enden, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
In der Probezeit sind die Kündigungsfristen in der Zeitarbeit besonders kurz. Je nach Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses betragen sie tariflich nur wenige Tage, zu Beginn der Beschäftigung häufig einen Arbeitstag, mit zunehmender Dauer der Probezeit einige Tage mehr. Diese kurzen Fristen gelten in beide Richtungen: Sowohl der Zeitarbeitnehmer als auch die Zeitarbeitsfirma können in der Probezeit entsprechend kurzfristig kündigen.
Nach Ablauf der Probezeit verlängern sich die tariflichen Kündigungsfristen gestaffelt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die folgende Tabelle zeigt die typische tarifliche Staffelung.
| Beschäftigungsdauer | Typische tarifliche Kündigungsfrist |
| In der Probezeit (Beginn) | 1 Arbeitstag |
| In der Probezeit (später) | mehrere Arbeitstage |
| Nach der Probezeit | ca. 1 Woche bis mehrere Wochen |
| Ab mehreren Monaten | verlängerte Frist zum Monatsende |
| Nach mehreren Jahren | die gesetzlichen Mindestfristen als Untergrenze |
Hinweis: Dies sind Orientierungswerte. Die exakten Fristen ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung des GVP-/iGZ-Manteltarifvertrags und deinem Arbeitsvertrag.
Die tariflichen Fristen dürfen die gesetzlichen Mindestfristen nach Paragraf 622 BGB nicht unterschreiten, wenn die Beschäftigung länger andauert. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die gesetzlichen Fristen für arbeitgeberseitige Kündigungen und bilden damit die Untergrenze, die auch in der Zeitarbeit gilt. Für Arbeitnehmer gilt in der Regel eine kürzere feste Frist; tarifvertraglich kann diese abweichend geregelt sein.
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Beide Seiten sind an die vereinbarten Fristen gebunden. Der Arbeitnehmer muss die für ihn geltende tarifliche oder gesetzliche Frist einhalten, wenn er selbst kündigt. Der Arbeitgeber unterliegt zusätzlich dem allgemeinen Kündigungsschutz, sobald dieser greift, und muss bei längerer Beschäftigung die verlängerten Fristen beachten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, für beide Seiten.
Ein häufiger Fall: Der Einsatzbetrieb möchte den Zeitarbeitnehmer fest übernehmen. Auch dann gilt für die Beendigung des Zeitarbeitsverhältnisses die reguläre Kündigungsfrist gegenüber der Zeitarbeitsfirma, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Übernahmeklauseln im Arbeitsvertrag sollten deshalb vorab geprüft werden.
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Es gelten in der Regel die tariflichen Fristen des GVP-/iGZ-Tarifvertrags, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. In der Probezeit sind sie sehr kurz, danach verlängern sie sich stufenweise.
In der Probezeit betragen die tariflichen Fristen je nach Beschäftigungsdauer nur wenige Tage, zu Beginn oft einen Arbeitstag.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, etwa bei schweren Vertragsverstößen. Ansonsten sind die vereinbarten Fristen einzuhalten.
Grundsätzlich binden die Fristen beide Seiten. Bei längerer Beschäftigung muss der Arbeitgeber jedoch die verlängerten gesetzlichen Mindestfristen beachten.
Auch bei Übernahme gilt die reguläre Frist gegenüber der Zeitarbeitsfirma, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Was Zeitarbeit grundsätzlich bedeutet, erklärt unser großer Zeitarbeit-Ratgeber. Zu den tariflichen Grundlagen siehe GVP-Tarifvertrag 2026, zu Löhnen den Beitrag Mindestlohn Zeitarbeit 2026.
Offizielle Quelle: Die gesetzlichen Kündigungsfristen regelt Paragraf 622 BGB bei gesetze-im-internet.de. Den Manteltarifvertrag veröffentlicht der GVP.
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