
Das Wichtigste in Kürze: Equal Pay in der Zeitarbeit bedeutet, dass Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes im selben Kundenbetrieb dasselbe Arbeitsentgelt erhalten müssen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zum gleichen Lohn zählen Grundentgelt, Zulagen, Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile. Über Branchenzuschlagstarifverträge kann der volle Equal-Pay-Anspruch auf bis zu 15 Monate hinausgeschoben werden.
Equal Pay ist der gesetzliche Grundsatz der gleichen Bezahlung: Ein über eine Zeitarbeitsfirma entliehener Arbeitnehmer soll für die gleiche Tätigkeit nicht schlechter vergütet werden als ein fest angestellter Kollege im Einsatzbetrieb. Der Begriff gehört zum weiteren Prinzip des Equal Treatment (Gleichbehandlung), das neben der Bezahlung auch die übrigen wesentlichen Arbeitsbedingungen umfasst.
Der Anspruch schützt Leiharbeitnehmer davor, dauerhaft als günstigere Arbeitskraft eingesetzt zu werden, und ist ein zentrales Element eines fairen, tarifgebundenen Personaleinsatzes.
Der volle Equal-Pay-Anspruch entsteht spätestens nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher. Maßgeblich ist die Einsatzdauer im konkreten Kundenbetrieb, nicht die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsfirma.
Wird der Einsatz durch einen Wechsel zu einem anderen Einsatzbetrieb beendet, beginnt die Frist neu. Eine kurze Unterbrechung des Einsatzes beim selben Entleiher setzt die Frist dagegen nur dann zurück, wenn die Unterbrechung mehr als drei Monate dauert; kürzere Pausen werden zusammengerechnet.
In der Praxis greift vor der 9-Monats-Grenze häufig ein anderes Modell: die Branchenzuschlagstarifverträge. Sie sehen vor, dass das Entgelt stufenweise nach Einsatzdauer steigt und sich so schrittweise dem Lohnniveau der Stammbelegschaft annähert. Wo ein solcher Tarifvertrag Anwendung findet, kann der Zeitpunkt des vollen Equal Pay auf bis zu 15 Monate verschoben werden.
Equal Pay umfasst nicht nur den Stundenlohn, sondern das gesamte Arbeitsentgelt. Die folgende Übersicht zeigt, welche Bestandteile einbezogen werden.
| Bestandteil | Zählt zum Equal Pay? |
| Grundentgelt / Stundenlohn | Ja |
| Zulagen und Prämien | Ja |
| Urlaubsgeld | Ja |
| Weihnachtsgeld / Sonderzahlungen | Ja |
| Sachbezüge (z. B. Kantine, Firmenwagen) | Ja (als geldwerter Vorteil) |
| Erstattung reiner Aufwendungen (z. B. Spesen) | In der Regel nicht Teil der Entgeltberechnung |
Entscheidend ist, was ein vergleichbarer Stammbeschäftigter im Einsatzbetrieb für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
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Die Berechnung vergleicht das tatsächliche Zeitarbeitsentgelt mit dem Referenzentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Ein Zeitarbeitnehmer verdient laut Tarifvertrag 16,69 Euro pro Stunde. Ein vergleichbarer Stammmitarbeiter im Einsatzbetrieb erhält für dieselbe Tätigkeit 19,50 Euro pro Stunde. Ab Eintritt des Equal-Pay-Anspruchs steht dem Zeitarbeitnehmer die Differenz von 2,81 Euro pro Stunde zusätzlich zu, zuzüglich vergleichbarer Sonderzahlungen und Zulagen.
Die Referenzhöhe legt der Einsatzbetrieb offen; Personaldienstleister sind auf diese Auskunft angewiesen, um korrekt abzurechnen.
Vertraglicher Arbeitgeber bleibt die Zeitarbeitsfirma; sie zahlt das Entgelt und schuldet damit auch die Equal-Pay-Differenz. Der Einsatzbetrieb wirkt mit, indem er die Vergleichsentgelte offenlegt. Zahlt der Verleiher nicht korrekt, drohen Nachzahlungen und aufsichtsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Verleiherlaubnis. Für Personaldienstleister ist die saubere Erfassung von Einsatzstart, Unterbrechungen und Fristen deshalb geschäftskritisch.
Equal-Pay-Fristen, Einsatzunterbrechungen und tarifkonforme Abrechnung lassen sich manuell kaum fehlerfrei nachhalten. stazzle bildet den gesamten Prozess von der Anfrage über den Einsatz bis zum Vertrag digital und nachvollziehbar ab, sodass Fristen nicht übersehen werden.
Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer für die gleiche Arbeit dasselbe Entgelt erhalten wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Einsatzbetriebs. Der Anspruch greift spätestens nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes und ist im AÜG geregelt.
Der volle Anspruch entsteht spätestens nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher. Über Branchenzuschlagstarifverträge kann der Zeitpunkt auf bis zu 15 Monate verschoben werden.
Ja. Zum gleichen Lohn gehören neben dem Grundentgelt auch Zulagen, Prämien, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld.
Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Frist zurück. Kürzere Unterbrechungen beim selben Entleiher werden zusammengerechnet.
Die Zeitarbeitsfirma als vertraglicher Arbeitgeber zahlt das Entgelt. Der Einsatzbetrieb legt die Vergleichslöhne offen.
Wie Equal Pay mit dem Branchenmindestlohn zusammenhängt, erklärt unser Ratgeber zum Mindestlohn in der Zeitarbeit 2026. Die tariflichen Grundlagen findest du im Beitrag zum GVP-Tarifvertrag 2026, und wie lange ein Einsatz dauern darf, zeigt unser Artikel zur Höchstüberlassungsdauer.
Offizielle Quelle: Den vollständigen Gesetzestext zum Equal Pay findest du in § 8 AÜG bei gesetze-im-internet.de. Aktuelle Entgelttabellen veröffentlicht der GVP.
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